Rz. 164

Wird dasselbe Vermögen innerhalb von 10 Jahren durch mehrere Personen der Steuerklasse I (siehe § 5 Rdn 12>) nacheinander von Todes wegen erworben und unterfallen diese Vermögensübergänge jeweils der Erbschaftbesteuerung, gewährt § 27 ErbStG eine Tarifermäßigung. § 27 ErbStG regelt also nicht – wie § 14 ErbStG – mehrere Erwerbe durch eine Person innerhalb von 10 Jahren (siehe § 7 Rdn 1 ff.>), sondern den Wechsel desselben Erwerbs zwischen verschiedenen Erwerbern innerhalb dieses Zeitraums. Dies kommt etwa in Betracht, wenn zwei verwandte Personen zweier Generationen kurz hintereinander versterben (z.B. zunächst die Großmutter und sodann der alleinerbende Vater) oder im Rahmen der nach dem Berliner Testament geregelten Erbfolge.

 

Hinweis

Bei der Erbfolge nach dem Berliner Testament stellt sich steuerlich stets auch die Frage nach der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden (siehe § 2 Rdn 29>) und nach einem Antrag i.S.d. § 15 Abs. 3 ErbStG (siehe Rdn 155 ff.>).

 

Rz. 165

Im Grundsatz kommt es bei Anwendung von § 27 ErbStG zu einer Ermäßigung der auf dem mehrfach erworbenen Vermögen entfallenden Steuer: Je kürzer der Zeitraum, der zwischen den Erbfällen liegt, desto höher wirkt die Steuerentlastung (z.B. 50 % bei nicht mehr als 1 Jahr; 10 % bei mehr als 8 Jahren, aber nicht mehr als 10 Jahren).

 

Rz. 166

§ 27 ErbStG findet keine Anwendung, wenn der Vorerwerb nicht der deutschen, sondern einer ausländischen Erbschaftbesteuerung unterlegen ist.[129]

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