Rz. 155

Erhält der Schlusserbe eines Berliner Testaments nach dem Letztversterbenden das gesamte Vermögen beider Ehegatten/Lebenspartner, wird der Erwerb ausschließlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Letztversterbenden besteuert.

 

Rz. 156

Liegen den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner bindende wechselseitige Verfügungen i.S.d. §§ 2269 ff. BGB vor, ist gem. § 15 Abs. 3 S. 1 ErbStG auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten/Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. Im Regelfall setzt sich der Erwerb des Schlusserben aus dem beim Tod noch vorhandenen Vermögen des Erstverstorbenen und dem Eigenvermögen des letztverstorbenen Ehegatten zusammen. In diesem Fall wird der Schlusserbe teilweise (bezüglich des Vermögens vom Erstverstorbenen) im Verhältnis zum Erstverstorbenen und im Übrigen im Verhältnis zum Letztverstorbenen erbschaftbesteuert. Der entsprechende Antrag ist wegen des unterschiedlichen Tarifs der Steuerklassen II und III (siehe § 5 Rdn 13>) etwa dann sinnvoll, wenn Geschwister (oder Nichten/Neffen) des Erstverstorbenen als Schlusserwerber zu Erbfolge gelangen.

 

Rz. 157

Eine Progressionsmilderung oder Doppelung der Freibeträge wegen einer teilweisen Besteuerung des Schlusserben im Verhältnis zum erstverstorbenen Elternteil verschafft § 15 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 3–5 ErbStG nicht.

 

Rz. 158

Im Falle des fingierten Vorerwerbs des Schlusserben vom Erstversterbenden gem. § 15 Abs. 3 ErbStG wird eine Zusammenrechnung i.S.d. § 14 ErbStG (siehe § 7 Rdn 1 ff.>) nur mit der Vorzuwendung des Erstversterbenden vorgenommen.

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