Rz. 12

Das Erbschaftsteuerrecht kennt drei Steuerklassen, die zur Besteuerung einer Schenkung oder Erbschaft in Abhängigkeit von dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis führen.

 

Steuerklassen (§ 15 ErbStG)

Steuerklasse Person
I
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Kinder und Stiefkinder
Enkelkinder und Stiefenkel
Eltern und Großeltern im Erbfall
II
Eltern und Großeltern bei Schenkung
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
III alle Übrigen
 

Rz. 13

Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben, § 19 Abs. 1 ErbStG:

 

Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich … EUR Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 EUR 7 15 30
300.000 EUR 11 20 30
600.000 EUR 15 25 30
6.000.000 EUR 19 30 30
13.000.000 EUR 23 35 50
26.000.000 EUR 27 40 50
über 26.000.000 EUR 30 43 50

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