Rz. 32

Wird Verfahrenskostenhilfe ganz oder teilweise versagt, so ist dieser Beschluss gemäß § 76 Abs. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde angreifbar; es gelten insoweit die §§ 567572 ZPO und § 127 Abs. 24 ZPO entsprechend. Auch gegen die Ablehnung einer Beiordnung (siehe auch Rdn 24 ff.) ist die sofortige Beschwerde – ausnahmslos – statthaft.[161] Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz richtet sich – wie der Wert einer Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe – nach dem Wert der Hauptsache.[162]

 

Rz. 33

Anders als bei der nur gegen Endentscheidungen statthaften Beschwerde (§ 58 FamFG), die wirksam nur beim judex a quo eingelegt werden kann (§ 64 Abs. 1 S. 1 FamFG), steht es dem Beschwerdeführer bei der sofortigen Beschwerde (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 66) frei, ob er diese beim Ausgangsgericht oder beim Beschwerdegericht einreichen möchte (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO).

 

Rz. 34

Die Beschwerde soll grundsätzlich begründet werden (§ 571 Abs. 1 ZPO); unterbleibt dies, können das Familiengericht oder das Beschwerdegericht eine Frist setzen (§ 571 Abs. 3 ZPO).

 

Rz. 35

Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt – abweichend von § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO – nach § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO einen Monat,[163] beginnend mit förmlicher Zustellung des die Verfahrenskostenhilfe ganz oder teilweise versagenden Beschlusses an den Antragsteller.[164]

 

Rz. 36

Gegen einen Beschluss, durch den VKH zumindest auch wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht verweigert wird, ist eine sofortige Beschwerde dann nicht statthaft, wenn gegen die kongruente Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel statthaft wäre. Dies ist der Fall,

wenn für eine (Hauptsache-)Beschwerde die Erwachsenheitssumme des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO; das kommt in Kindschaftssachen kaum jemals in Betracht);
sobald die Hauptsacheentscheidung rechtskräftig geworden ist, denn die Erfolgsaussicht kann nicht abweichend von der rechtskräftig entschiedenen Hauptsache beurteilt werden;[165] eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist.[166]
wenn im EA-Verfahren die erlassene oder versagte einstweilige Anordnung nicht anfechtbar ist bzw. wäre (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO analog).[167] Dies erfasst den Fall des § 57 S. 1 FamFG. In den Fällen des § 57 S. 2 FamFG ist hingegen nach zutreffender Auffassung eine Entscheidung, mit der Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert wird, auch dann anfechtbar, wenn über die zugrunde liegende einstweilige Anordnung bisher noch nicht[168] oder nur ohne mündliche Erörterung entschieden worden ist.[169] Denn in diesem Fall greift der für die Unanfechtbarkeit herangezogene Rechtsgedanke, dass die VKH-Entscheidung nicht weitergehend überprüft werden kann als die Hauptsache, nicht ein; vielmehr kann diese noch in die zweite Instanz gelangen.[170] Die Unanfechtbarkeit der VKH-Entscheidung greift auch dann nicht ein, wenn VKH bewilligt, aber lediglich die Anwaltsbeiordnung abgelehnt wurde.[171]
wenn der VKH-Beschwerdeführer gegen die Hauptsacheentscheidung mangels Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG) keine Beschwerdebefugnis hätte.[172]
 

Rz. 37

Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die – zulassungsbedürftige – Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO eröffnet; § 70 FamFG findet keine Anwendung.[173] Allerdings ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig – und kann es dann auch nicht im Falle ihrer Zulassung werden[174] – wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde zumindest auch wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat; blieb die Beschwerde hingegen nur wegen fehlender Kostenarmut oder Mutwilligkeit erfolglos oder betraf sie die Frage der Anwaltsbeiordnung, ist vom Beschwerdegericht über die Rechtsbeschwerdezulassung zu entscheiden.[175]

[161] BGH FamRZ 2011, 1138.
[163] Vgl. auch BGH FamRZ 2006, 939.
[165] BGH FamRZ 2012, 964; OLG Hamm FamRZ 2011, 1973 und Beschl. v. 26.9.2011 – 8 WF 181/11, juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.9.2011 – 9 WF 72/11 (n.v.); Prütting/Gehrlein/Völker/Zempel, § 119 Rn 21 ff.
[168] So OLG Frankfurt FamRZ 2014, 676, OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.10.2015 – 6 WF 132/15 (n.v.).
[169] OLG Bremen FamRZ 2013, 1916; a.A. (stets unanfechtbar) OLG Hamm FamRZ 2012, 53; 2011, 234; OLG Celle FamRZ 2011, 918, OLG Köln JurBüro 2011, 41; differenzierend OLG Köln, Beschl. v. 24.8.2011 – 4 WF 156/11, juris (anfechtbar, wenn Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt ist); OLG Nürnberg FamRZ 2013, 569 (anfechtbar, wenn Anhörungstermin nach VKH-Versagung noch stattgefunden hat); OL...

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