Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Endentscheidung nach § 57 FamFG nicht angefochten werden kann, ist auch die Entscheidung über die Kosten oder die Verfahrenskostenhilfe nicht anfechtbar.

 

Normenkette

FamFG § 57

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 19.08.2010; Aktenzeichen 15 F 7658/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters vom 9.11.2010 gegen den Beschluss des AG Pankow/Weißensee - Familiengericht - vom 19.8.2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers bei einem Wert bis 200 EUR als unstatthaft verworfen.

 

Gründe

Die Antragstellerin hatte mit dem Antrag vom 15.12.2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht für die Weihnachtsschulferien beantragt. Nach Erledigung der Hauptsache hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss angeordnet, dass die beteiligten Eltern die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte tragen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Gegen den ihm am 24.8.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Vater mit der am 20.9.2010 eingegangenen Beschwerde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Beschwerde sei statthaft, da nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Familienverfahrensrecht Kostenentscheidungen isoliert anfechtbar seien. Die Beschwerde sei nach § 58 ff. FamFG statthaft und zulässig, da die Kostenentscheidung nicht durch einstweilige Anordnung erfolgt sei. In der Sache sei es die Mutter, die die Verfahrenskosten allein zu tragen habe, weil sie dem Vater den mündlich vereinbarten Umgang mit den Kindern verweigert habe und bei der Antragstellung unwahre Angaben hinsichtlich des Vorliegens einer Vereinbarung gemacht habe. Die Kostenentscheidung sei gesetzeswidrig. Hilfsweise sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Hinsichtlich des Vortrags der Beschwerdegegnerin wird auf ihren Schriftsatz vom 29.11.2010 verwiesen.

Dem Beschwerdeführer ist mit der Verfügung vom 4.11.2010 ein rechtlicher Hinweis zur Unstatthaftigkeit seiner Beschwerde erteilt worden, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Die Beschwerde ist unstatthaft, § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelungen des § 57 S. 2 FamFG liegen nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob die Kostenentscheidung als einstweilige Anordnung ergangen ist. Maßgebend ist, dass die Entscheidung im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen ist. Das Verfahren verliert seinen grundsätzlichen Charakter nicht durch den Ausspruch über die Kosten.

Soweit einzelne OLG sich grundsätzlich für die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgesprochen haben, allerdings den Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG als Zulässigkeitskriterium gesehen haben, der vorliegend auch nicht erreicht wäre, betreffen sie nicht gleichgelagerte Sachverhalte. Die den OLG Oldenburg, Stuttgart und dem Hanseatischen OLG vorliegenden Fallgestaltungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da in allen Fällen eine Hauptsachenentscheidung nach § 57 S. 2 FamFG anfechtbar gewesen wäre (Wohnungszuweisung, Sorgerecht, Gewaltschutz; MDR 2010, 711; FamRZ 2010, 664; FamRZ 2010, 665). Einzig das OLG Karlsruhe (16 WF 95/10, 10.6.2010) hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren über den Umgang entschieden, ohne sich allerdings mit der Frage der grundsätzlichen Nichtanfechtbarkeit nach § 57 S. 1 FamFG zu beschäftigen. Es bezog sich auf Entscheidungen der OLG Zweibrücken (3 W 26/10, 19.2.2010) sowie Nürnberg (MDR 2010, 403), die wiederum überhaupt nicht mit einer Fallgestaltung nach § 57 FamFG befasst waren, weil es sich nicht um Verfahren über einstweilige Anordnungen handelte.

§ 57 FamFG ist ein den allgemeinen Beschwerdevorschriften nach §§ 58 FamFG vorgehendes lex specialis. Neben dem eindeutigen gegenteiligen Wortlaut des § 57 S. 1 FamFG spricht auch die Begründung zum FamFG (Bt. Drs. 16/6308) gegen die Ansicht des OLG Karlsruhe. Auf S. 202 weist sie ausdrücklich auf die begrenzte Anfechtbarkeit hin und die Ausnahmen nach § 57 S. 2 FamFG. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber (§ 620c ZPO a.F. wird ausdrücklich zitiert) eine grundlegende Änderung der Anfechtbarkeit von Nebenentscheidungen ausgerechnet im Verfahren der einstweiligen Anordnung treffen wollte. Die Anfechtbarkeit hat der Gesetzgeber weiterhin eher restriktiv gesehen, wie sich aus der Begründung zu § 58 famFG (S. 203) ergibt:

"... Abs. 1 bestimmt die grundsätzliche Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Endentscheidungen. Dies ist gemäß der Legaldefinition in § 38 die Entscheidung, die über den Verfahrensgegenstand in der Instanz ganz oder teilweise ab- schließend entscheidet. Die Beschwerde übernimmt damit als Hauptsacherechtsmittel im FamFG die Funktion der Berufung in der Zivilprozessordnung und anderen Verfahrensordnungen. Zwischen- und Nebenentscheidungen sind dagegen grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies entsp...

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