Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidungen nach dem ab 1.9.2009 geltenden Recht. Zulässigkeit der isolierten Beschwerde in einem Umgangsverfahren. Auferlegung der Kosten auf einen Elternteil

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Kostenentscheidungen, die in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem ab 1.9.2009 geltenden Recht ergangen sind, isoliert mit der Beschwerde angefochten werden können.

2. Zur Frage der Kostenauferlegung gem. § 81 Abs1 FamFG.

 

Normenkette

FamFG §§ 57-58, 61 Abs. 1, § 81 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 16.04.2010; Aktenzeichen 4 F 305/09)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziff. 2 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Mannheim vom 16.4.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 608,33 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren.

Mit am 23.10.2009 beim AG Mannheim eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller die Neuregelung des Umgangs mit seinen am ... 1995 und ... 2001 geborenen Kindern L. und A. beantragt.

Der Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern war durch Beschluss des AG -Familiengericht- Mannheim vom 17.3.2009 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich geregelt worden. Gegenstand des damaligen Verfahrens war -wie auch jetzt- die Regelung eines Wochenend- und Ferienumgangs. Mit dem Beschluss wurde keine Ferienregelung getroffen, für die Zeit ab 25.4.2009 wurden Übernachtungen am Wochenende alle sechs Wochen festgelegt. Im Übrigen haben die Kinder jedes zweite Wochenende einen eintägigen Umgang mit dem Antragsteller.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die Kinder wünschten derzeit noch keine Ausweitung des Umgangs.

Auch das beteiligte Jugendamt hat sich gegen eine Abänderung der getroffenen Regelung ausgesprochen.

Mit Beschluss vom 16.4.2010 hat das AG Mannheim den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Eine eine Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertigende Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten. Bereits im Beschluss vom 17.3.2009 sei ausgeführt worden, dass eine Ausweitung der Umgangskontakte erst dann in Betracht komme, wenn eine Entspannung der Situation eingetreten sei. Dies sei noch nicht der Fall. Die Kinder fühlten sich weiter von der aufbrausenden Art des Antragstellers beeinträchtigt. Beide wollten nach dem Ergebnis der gerichtlichen Anhörung noch keine längere Zeit beim Antragsteller verbringen.

Bei der gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller trotz der in der Ausgangsentscheidung vom 17.3.2009 festgehaltenen Gründe bereits mit Schriftsatz vom 23.10.2009 ein neues Verfahren eingeleitet habe. Es entspreche der Billigkeit dem Vater die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beschluss wurde dem Antragstellervertreter am 5.5.2010 zugestellt.

Mit am 18.5.2010 beim AG Mannheim eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt. Die Kosten des Verfahrens seien gegeneinander aufzuheben, da die Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe, dass der Antragsteller auf den Wunsch der Kinder nach einer ausgeweiteten Umgangsregelung hin aktiv geworden sei. Außerdem sei aus der Sicht des Antragstellers der Abstand zwischen den beiden gerichtlichen Verfahren nicht als kurz zu bezeichnen.

B.I. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Mit der Neuregelung des Familienverfahrensrechts zum 1.9.2009 ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen betreffend Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abweichend von § 20a FGG unabhängig davon statthaft, ob ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt wurde. Dies entspricht der einheitlichen Meinung in Rechtsprechung und Literatur und ergibt sich auch aus der gesetzlichen Begründung (BT-Drucks. 16/6308, 168; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664; OLG Nürnberg NJW 2010, 1468; Hanseatisches OLG FamRZ 2010, 665; OLG Zweibrücken, B. v. 19.2.2010 - 3 W 26/10 -juris-; OLG Oldenburg, B. v. 26.2.2010 - 14 UF 175/09 -juris; MünchKomm/ZPO/FamFG/Koritz, 3. Aufl., § 61 FamFG Rz. 3; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 58 FamFG Rz. 4; Hoppenz/Gottwald, Familiensachen, 9. Aufl., § 61 FamFG Rz. 5; Musielak/Borth, FamFG, 1. Aufl., § 61 FamFG Rz. 2; Johannsen/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 58 FamFG Rz. 10; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 58 FamFG Rz. 95).

2. Streitig ist, ob für die Zulässigkeit der Beschwerde eine Beschwer von 600 EUR auch dann erforderlich ist, wenn es sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Grundsätzlich kann der Meinungsstreit vorliegend dahingestellt bleiben, da die erforderliche Beschwer erreicht ist, doch weist der Senat darauf hin, dass erhebliche Gründe für das Erfordernis einer 600 EUR übersteigenden Beschwer bestehen.

Gemäß § 6...

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