Verfahrensgang

AG Wittlich (Beschluss vom 28.12.2009; Aktenzeichen HRB ...)

 

Tenor

Eine Vorlage der Sache vor den Senat ist nicht veranlasst. Das Verfahren wird dem AG - Registergericht - Wittlich zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben

 

Gründe

Gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe 500 EUR durch den Rechtspfleger des Registergerichts findet nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG nur die Rechtspflegererinnerung statt. Eine gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in dieser Höhe gerichtete Beschwerde ist zwar nach § 391 Abs. 1 FamFG statthaft, jedoch unzulässig, weil der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 EUR nicht erreicht ist. Diese Wertgrenze gilt nach § 61 Abs. 1 FamFG für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen auch die Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 389 FamFG zählt (Heinemann in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 391 Rz. 6). Gegenstand des Zwangsgeldverfahrens sind nämlich alleine die vermögensrechtlichen Interessen des Rechtsmittelführers. Insbesondere kann er nach § 391 Abs. 2 FamFG nicht hier, sondern nur im Einspruchsverfahren nach

§ 390 FamFG geltend machen, dass er zur Vornahme der abverlangten Handlung nicht verpflichtet sei. Auf den vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Charakter des zugrunde liegenden, registerrechtlichen Hauptverfahrens kommt es nicht an (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2010, 383-384 für die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2323588

FGPrax 2010, 169

NZG 2010, 794

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge