Leitsatz (amtlich)

1. Im Falle einer Zwangsgeldfestsetzung handelt es sich, unabhängig von der Rechtsnatur der zu erzwingenden Handlung, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.

2. Ist bei einer Zwangsgeldfestsetzung des Rechtspflegers der Beschwerdewert nicht erreicht, so kann er der Erinnerung abhelfen; im Falle der Nichtabhilfe entscheidet der Richter der gleichen Instanz abschließend.

 

Normenkette

FamFG § 61 Abs. 1, §§ 388, 391 Abs. 1; RPflG § 3 Nr. 2d, § 11 Abs. 2 S. 1, § 11 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Beschluss vom 30.04.2012; Aktenzeichen HRB 14141)

 

Tenor

Die Vorlageverfügung des AG - Rechtspflegerin - Neuss vom 6.7.2007 wird aufgehoben. Die Sache wird dem AG -Registergericht - zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

 

Gründe

Die Beteiligte hat das von ihr eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde bezeichnet. Die Beschwerde ist gem. § 391 Abs. 1 FamFG gegen einen Beschluss, durch den ein Zwangsgeld festgesetzt wird, statthaft (gegen die im angegriffenen Beschluss vom 30.4.2012 zugleich enthaltene, wiederholte und mit der Androhung eines erneuten - weiteren - Zwangsgeldes verbundene Aufforderung nach § 388 FamFG ist die Beschwerde bereits unstatthaft, vielmehr lediglich der Einspruch eröffnet). Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde im weiteren jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Im Falle einer Zwangsgeldfestsetzung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit unabhängig davon, welche Rechtsnatur der zu erzwingenden Handlung zukommt. Demgemäß ist die Beschwerde - vorbehaltlich einer, hier nicht vorliegenden, Rechtsmittelzulassung durch das Registergericht - nur zulässig, wenn das festgesetzte Zwangsgeld 600 EUR übersteigt (OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 169; OLG Schleswig FG Prax 2010, S. 208 ff.; Keidel-Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 391 Rz. 6 m.w.N.). Anders können die Dinge liegen, falls zusammen mit der Festsetzung ein erhobener Einspruch vom Registergericht verworfen wurde und sich das Rechtsmittel auch hiergegen richtet (dazu im einzelnen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.5.2012 in Sachen I-3 Wx 97 und 196/11).

Hier wird die bezeichnete Wertgrenze weder durch das festgesetzte Zwangsgeld, noch durch dieses unter zusätzlicher Berücksichtigung der entstehenden Gerichtsgebühren und -auslagen überschritten. Ein Einspruch ist nicht erhoben worden.

Ist danach gegen die Zwangsgeldfestsetzung als einer Entscheidung der Rechtspflegerin in einem ihr übertragenen (§ 3 Nr. 2d) RPflG) richterlichen Geschäft eine Beschwer-de nach den Vorschriften des FamFG nicht gegeben, findet nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG die Rechtspflegererinnerung statt; das gilt auch dann, wenn der Beschwerdewert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht erreicht ist (Keidel - Meyer-Holz, a.a.O., Anh. § 58 Rz. 2 f.). Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter der gleichen Instanz zur abschließenden Entscheidung vor, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 RPflG.

Ist nach alledem die Vorlage an das OLG als Rechtsmittelgericht unzulässig, führt dies im hier gegebenen Fall allein zur Aufhebung der Vorlageverfügung vom 6.7.2012. Der vom Verfahrensfehler nicht berührte Nichtabhilfebeschluss vom selben Tage, der in gleicher Form und mit gleichem Inhalt auch im Erinnerungsverfahren hätte ergehen können, kann demgegenüber weiter Bestand haben.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3276132

Rpfleger 2012, 683

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