Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts in einem Umgangsverfahren. Die Kosten waren dem Antragsteller auferlegt worden, wogegen er sich mit seinem Rechtsmittel wehrte.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller hat mit einem am 23.9.2009 beim AG eingegangenen Schriftsatz die Neuregelung des Umgangs mit seinen in den Jahren 1995 und 2001 geborenen Kindern beantragt.

Zuvor war der Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern durch Beschluss des AG vom 17.3.2009 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich geregelt worden. Gegenstand des damaligen Verfahrens war - wie auch jetzt - die Regelung eines Wochenend- und Ferienumgangs. Mit dem Beschluss wurde eine Ferienregelung nicht getroffen, für die Zeit ab 25.4.2009 wurden Übernachtungen am Wochenende alle sechs Wochen festgelegt. Im Übrigen hatten die Kinder jedes zweite Wochenende einen eintägigen Umgang mit dem Antragsteller.

Die Kindesmutter wehrte sich gegen die von dem Kindesvater gewünschte Ausweitung des Umgangs. Auch das beteiligte Jugendamt sprach sich gegen eine Abänderung der im März 2009 getroffenen Regelung aus.

Das AG hat mit Beschluss vom 16.4.2010 den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, eine die Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertigende Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten. Bereits in dem Beschluss vom 17.3.2009 sei ausgeführt worden, dass eine Ausweitung der Umgangskontakte erst dann in Betracht komme, wenn eine Entspannung der Situation eingetreten sei. Dies sei noch nicht der Fall. Die Kinder fühlten sich weiter von der aufbrausenden Art des Antragstellers beeinträchtigt und wollten nach dem Ergebnis der gerichtlichen Anhörung noch keine längere Zeit bei ihm verbringen.

Bei der gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller trotz der in der Ausgangsentscheidung festgehaltenen Gründe bereits mit Schriftsatz vom 23.10.2009 ein neues Verfahren eingeleitet habe. Seine Kostentragungspflicht entspreche der Billigkeit.

Der Antragsteller hat Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt und die Auffassung vertreten, die Kosten seien gegeneinander aufzuheben.

Sein Rechtsmittel erwies sich als unbegründet.

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass mit der Neuregelung des Familienverfahrensrechts zum 1.9.2009 eine Anfechtung von Kostenentscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abweichend von § 20a FGG unabhängig davon statthaft sei, ob ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt werde. Dies entspreche der einheitlichen Meinung in Rechtsprechung und Literatur und ergebe sich im Übrigen auch aus der gesetzlichen Begründung.

Streitig sei, ob für die Zulässigkeit der Beschwerde eine Beschwer von 600,00 EUR auch dann erforderlich sei, wenn es sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handele. Grundsätzlich könne der Meinungsstreit vorliegend dahingestellt bleiben, da die erforderliche Beschwer erreicht sei, gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass erhebliche Gründe für das Erfordernis einer 600,00 EUR übersteigenden Beschwer beständen.

Die überwiegende Ansicht fordere, dass der Beschwerdewert von 600,00 EUR erreicht werde. Eine Sonderregelung für die Anfechtung von Kostenentscheidungen habe der Gesetzgeber bewusst nicht getroffen. Damit richte sich die Zulässigkeit der Anfechtung nach den allgemeinen Vorschriften, wobei allein maßgeblich sei, ob der Beschwerdegegenstand vermögensrechtlicher Natur sei. Dies sei bei der Anfechtung einer Kostenentscheidung der Fall. Auch in den Materialien spreche sich der Gesetzgeber dafür aus, dass für die Zulässigkeit der Anfechtung von Kostenentscheidungen eine Beschwer von über 600,00 EUR erforderlich sei.

Das OLG folgte dieser Auffassung. Die erforderliche Beschwer sei vorliegend in jedem Fall erreicht.

In der Sache selbst vertrat das OLG die Auffassung, das FamG habe dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zum einen sei - wenn auch untergeordnet - zu berücksichtigen, dass er mit seinem Abänderungsantrag keinen Erfolg gehabt habe.

Maßgeblich sei jedoch vor allem, dass der Antragsteller bereits kurz nach Abschluss des ersten Umgangsverfahrens, welches über einen mehrjährigen Zeitraum geführt worden sei, ein Abänderungsverfahren eingeleitet habe.

Seine Initiative insoweit habe dem wohlverstandenen Interesse seiner Kinder nicht entsprochen. Beide seien durch das vorangegangene Umgangsverfahren noch stark belastet und weiteren Anhörungen ggü. negativ eingestellt gewesen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2010, 16 WF 95/10

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