Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an Zulassung der Rechtsbeschwerde in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 94 = FamRZ 2004, 1633 [1634]).

 

Normenkette

ZPO §§ 115, 574 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG Zweibrücken (Beschluss vom 04.11.2004; Aktenzeichen 5 WF 179/04)

AG Pirmasens

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Mutter gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats als Familiensenat des Pfälzischen OLG Zweibrücken v. 4.11.2004 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

 

Gründe

I.

Das AG - FamG -, das der Mutter zunächst ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, änderte seine Entscheidung auf die Beschwerde des Bezirksrevisors dahin ab, dass die Mutter auf die Prozesskosten monatliche Raten von 30 EUR zu zahlen hat. Dabei legte es deren eigene Einkommensberechnung zu Grunde, in der das für die beiden bei ihr lebenden Kinder gezahlte Kindergeld als Einkommen berücksichtigt ist und die ein verbleibendes Einkommen von gerundet 68 EUR ausweist.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter, mit der sie geltend gemacht hat, das Kindergeld sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Mutter ihr Begehren auf Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat auch in dem vorliegenden, die Regelung des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern betreffenden Verfahren gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschl. v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 94 = FamRZ 2004, 1633 [1634]; Beschl. v. 21.11.2002 - V ZB 40/02, MDR 2003, 477 = BGHReport 2003, 407 = FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Mutter geltend macht, die Voraussetzungen ratenfreier Prozesskostenhilfe lägen vor.

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Mutter ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden.

Zu Recht hat das OLG das Kindergeld, das sie für die beiden bei ihr lebenden Kinder bezieht, als für die Prozesskosten einsetzbares Einkommen in seine Berechnung eingestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist Kindergeld Einkommen der Eltern i.S.d. § 115 ZPO, soweit es nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes benötigt wird, und zwar desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gem. §§ 64 EStG, 3 BKGG zufließt (BGH, Beschl. v. 26.1.2005 - XII ZB 234/03, z.V.v.). Dabei ist davon auszugehen, dass der notwendige Lebensunterhalt eines Kindes durch den zu berücksichtigenden Freibetrag sowie die weiterhin als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten der Unterkunft und Heizung bestritten werden kann.

Danach ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Kindergeld als Einkommen der Mutter angesetzt worden ist, denn die für die Kinder maßgeblichen Freibeträge sowie die Wohnkosten sind von dem Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug gebracht worden.

Auch hinsichtlich des von der Rechtsbeschwerde angeführten Erwerbstätigenbonus begegnet die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil der Mutter. Dieser ist vielmehr - wie von ihr geltend gemacht - mit 148 EUR anerkannt und abgesetzt worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1331380

BGHR 2005, 736

FamRZ 2005, 790

NJW-RR 2005, 1018

MDR 2005, 824

ProzRB 2005, 227

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