Rz. 646

Die Tabelle zu § 13 RVG und § 49 RVG im Vergleich:

 

Rz. 647

Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG

 
Gegenstandswert bis … EUR Gebühr … EUR Gegenstandswert bis … EUR Gebühr EUR
500 45,00 50.000 1.163,00
1.000 80,00 65.000 1.248,00
1.500 115,00 80.000 1.333,00
2.000 150,00 95.000 1.418,00
3.000 201,00 110.000 1.503,00
4.000 252,00 125.000 1.588,00
5.000 303,00 140.000 1.673,00
6.000 354,00 155.000 1.758,00
7.000 405,00 170.000 1.843,00
8.000 456,00 185.000 1.928,00
9.000 507,00 200.000 2.013,00
10.000 558,00 230.000 2.133,00
13.000 604,00 260.000 2.253,00
16.000 650,00 290.000 2.373,00
19.000 696,00 320.000 2.493,00
22.000 742,00 350.000 2.613,00
25.000 788,00 380.000 2.733,00
30.000 863,00 410.000 2.853,00
35.000 938,00 440.000 2.973,00
40.000 1.013,00 470.000 3.093,00
45.000 1.088,00 500.000 3.213,00
 

§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse (sog. PKH -Tabelle)

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 3.000,00 EUR anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 folgende Gebühren vergütet:

 

Rz. 648

 
Gegenstandswert bis … Euro Gebühr … Euro Gegenstandswert bis … Euro Gebühr … Euro
5.000 257 19.000 349
6.000 267 22.000 363
7.000 277 25.000 377
8.000 287 30.000 412
9.000 297 über 30.000 447
10.000 307    
13.000 321    
16.000 335    
 

Rz. 649

Nr. 3335

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3335 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 EUR

I. Allgemeines

 

Rz. 650

Das gerichtliche Verfahren des RA beginnt nicht immer unverzüglich mit der Einreichung der Klageschrift oder der Berufungsschrift. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, die Anwaltsvergütung selbst zu tragen, so kann über die Möglichkeit der Gewährung von PKH zumindest im Hinblick auf den Vergütungsanspruch des eigenen RA Abhilfe geschaffen werden.

 

Rz. 651

Wann und unter welchen Voraussetzungen PKH bewilligt wird, ist unter Rdn 646 ff. ausgeführt.

 

Rz. 652

Das sog. PKH-Bewilligungsverfahren wird insbes. dann durchgeführt, wenn der Auftraggeber eine gerichtliche Auseinandersetzung nur führen will, wenn sicher ist, dass die anwaltliche Vergütung durch den Staat gezahlt wird. Ein großer Vorteil des PKH-Bewilligungsverfahrens liegt darin, dass eine Kostenerstattung der dem Gegner zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens entstandenen Kosten nicht stattfindet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO), sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Der große Nachteil des PKH-Bewilligungsverfahrens liegt darin, dass für dieses Verfahren selbst PKH nicht möglich ist (s.a. Rdn 646 ff.). Der Auftraggeber schuldet dem RA die gesamte Anwaltsvergütung für dieses Verfahren. Im PKH-Bewilligungsverfahren werden die Gebühren nach der Tabelle zu § 13 RVG bestimmt, die weit aus günstigere Tabelle gem. § 49 RVG (über 5.000,00 EUR sind die Gebühren nach dieser Tabelle erheblich geringer. Ab einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR steigt die Vergütung nicht mehr) ist nicht anwendbar.

II. PKH-Bewilligungsverfahren und Vorschuss

 

Rz. 653

Der RA wird daher von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartende Vergütung fordern (§ 9 RVG). Auf die Einzelheiten im Hinblick auf die Anforderung eines Vorschusses wird in einem eigenen Abschnitt unter § 9 Rdn 135 ff.135 eingegangen. Ein Textmuster zur Anforderung eines Vorschusses bei voraussichtlicher PKH-Bewilligung finden Sie unter Rdn 655, 677.

 

Rz. 654

Erteilt der Auftraggeber den Auftrag unter der Bedingung, dass ihm für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren PKH bewilligt wird, ist es durchaus möglich, dass seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, den angemessenen und z.T. anwaltsüblichen Vorschuss zu zahlen. Fordert der RA keinen Vorschuss an, so geht er das Risiko ein, für den Fall, dass PKH nicht bewilligt wird, unentgeltlich tätig geworden zu sein und muss die entstandene Vergütung vorab gerichtlich geltend machen, um diese anschließend im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Ob aber eine Zwangsvollstreckung gerade in diesem Fall Erfolgsaussichten bietet, ist offen und im Zweifel eher unwahrscheinlich. Wenn nicht von der Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gem. § 4a RVG Gebrauch gemacht wurde (s. die folgenden Ausführungen unter Rdn 663), sollte ein Vorschuss angefordert werden. Hier kann und muss vom Auftraggeber im Zweifel verlangt werden, dass Dritte ihm bei der Finanzierung der Anwaltsvergütung behilflich sind.

 

Rz. 655

Muster 8.52: Anforderung eines Vorschusses für das PKH-Bewilligungsverfahren

 

Muster 8.52: Anforderung eines Vorschusses für das PKH-Bewilligungsverfahren

Anrede,

Sie haben uns beauftragt, für Sie im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren tätig zu werden und den Auftrag für eine streitige gerichtliche Auseinandersetzung mit der Gegenseite davon abhängig gemacht, dass Ihnen durch das Gericht zur Führung der Auseinandersetzung Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Für das sogenannte Prozesskostenhilfebewilligungs...

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