Rz. 646
Die Tabelle zu § 13 RVG und § 49 RVG im Vergleich:
Rz. 647
Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG
Gegenstandswert bis … EUR | Gebühr … EUR | Gegenstandswert bis … EUR | Gebühr EUR |
---|---|---|---|
500 | 45,00 | 50.000 | 1.163,00 |
1.000 | 80,00 | 65.000 | 1.248,00 |
1.500 | 115,00 | 80.000 | 1.333,00 |
2.000 | 150,00 | 95.000 | 1.418,00 |
3.000 | 201,00 | 110.000 | 1.503,00 |
4.000 | 252,00 | 125.000 | 1.588,00 |
5.000 | 303,00 | 140.000 | 1.673,00 |
6.000 | 354,00 | 155.000 | 1.758,00 |
7.000 | 405,00 | 170.000 | 1.843,00 |
8.000 | 456,00 | 185.000 | 1.928,00 |
9.000 | 507,00 | 200.000 | 2.013,00 |
10.000 | 558,00 | 230.000 | 2.133,00 |
13.000 | 604,00 | 260.000 | 2.253,00 |
16.000 | 650,00 | 290.000 | 2.373,00 |
19.000 | 696,00 | 320.000 | 2.493,00 |
22.000 | 742,00 | 350.000 | 2.613,00 |
25.000 | 788,00 | 380.000 | 2.733,00 |
30.000 | 863,00 | 410.000 | 2.853,00 |
35.000 | 938,00 | 440.000 | 2.973,00 |
40.000 | 1.013,00 | 470.000 | 3.093,00 |
45.000 | 1.088,00 | 500.000 | 3.213,00 |
§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse (sog. PKH -Tabelle)
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 3.000,00 EUR anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 folgende Gebühren vergütet:
Rz. 648
Gegenstandswert bis … Euro | Gebühr … Euro | Gegenstandswert bis … Euro | Gebühr … Euro |
---|---|---|---|
5.000 | 257 | 19.000 | 349 |
6.000 | 267 | 22.000 | 363 |
7.000 | 277 | 25.000 | 377 |
8.000 | 287 | 30.000 | 412 |
9.000 | 297 | über 30.000 | 447 |
10.000 | 307 | ||
13.000 | 321 | ||
16.000 | 335 |
Rz. 649
Nr. 3335
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
---|---|---|
3335 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe | in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 EUR |
I. Allgemeines
Rz. 650
Das gerichtliche Verfahren des RA beginnt nicht immer unverzüglich mit der Einreichung der Klageschrift oder der Berufungsschrift. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, die Anwaltsvergütung selbst zu tragen, so kann über die Möglichkeit der Gewährung von PKH zumindest im Hinblick auf den Vergütungsanspruch des eigenen RA Abhilfe geschaffen werden.
Rz. 651
Wann und unter welchen Voraussetzungen PKH bewilligt wird, ist unter Rdn 646 ff. ausgeführt.
Rz. 652
Das sog. PKH-Bewilligungsverfahren wird insbes. dann durchgeführt, wenn der Auftraggeber eine gerichtliche Auseinandersetzung nur führen will, wenn sicher ist, dass die anwaltliche Vergütung durch den Staat gezahlt wird. Ein großer Vorteil des PKH-Bewilligungsverfahrens liegt darin, dass eine Kostenerstattung der dem Gegner zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens entstandenen Kosten nicht stattfindet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO), sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Der große Nachteil des PKH-Bewilligungsverfahrens liegt darin, dass für dieses Verfahren selbst PKH nicht möglich ist (s.a. Rdn 646 ff.). Der Auftraggeber schuldet dem RA die gesamte Anwaltsvergütung für dieses Verfahren. Im PKH-Bewilligungsverfahren werden die Gebühren nach der Tabelle zu § 13 RVG bestimmt, die weit aus günstigere Tabelle gem. § 49 RVG (über 5.000,00 EUR sind die Gebühren nach dieser Tabelle erheblich geringer. Ab einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR steigt die Vergütung nicht mehr) ist nicht anwendbar.
II. PKH-Bewilligungsverfahren und Vorschuss
Rz. 653
Der RA wird daher von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartende Vergütung fordern (§ 9 RVG). Auf die Einzelheiten im Hinblick auf die Anforderung eines Vorschusses wird in einem eigenen Abschnitt unter § 9 Rdn 135 ff.135 eingegangen. Ein Textmuster zur Anforderung eines Vorschusses bei voraussichtlicher PKH-Bewilligung finden Sie unter Rdn 655, 677.
Rz. 654
Erteilt der Auftraggeber den Auftrag unter der Bedingung, dass ihm für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren PKH bewilligt wird, ist es durchaus möglich, dass seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, den angemessenen und z.T. anwaltsüblichen Vorschuss zu zahlen. Fordert der RA keinen Vorschuss an, so geht er das Risiko ein, für den Fall, dass PKH nicht bewilligt wird, unentgeltlich tätig geworden zu sein und muss die entstandene Vergütung vorab gerichtlich geltend machen, um diese anschließend im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Ob aber eine Zwangsvollstreckung gerade in diesem Fall Erfolgsaussichten bietet, ist offen und im Zweifel eher unwahrscheinlich. Wenn nicht von der Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gem. § 4a RVG Gebrauch gemacht wurde (s. die folgenden Ausführungen unter Rdn 663), sollte ein Vorschuss angefordert werden. Hier kann und muss vom Auftraggeber im Zweifel verlangt werden, dass Dritte ihm bei der Finanzierung der Anwaltsvergütung behilflich sind.
Rz. 655
Muster 8.52: Anforderung eines Vorschusses für das PKH-Bewilligungsverfahren
Muster 8.52: Anforderung eines Vorschusses für das PKH-Bewilligungsverfahren
Anrede,
Sie haben uns beauftragt, für Sie im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren tätig zu werden und den Auftrag für eine streitige gerichtliche Auseinandersetzung mit der Gegenseite davon abhängig gemacht, dass Ihnen durch das Gericht zur Führung der Auseinandersetzung Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Für das sogenannte Prozesskostenhilfebewilligungs...
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