Rz. 676

Der RA kann bei seinem Antrag, dem Auftraggeber PKH zu bewilligen, nicht vorhersagen, ob PKH auch bewilligt wird. Daher kann der RA von seinem Auftraggeber bis zur Bewilligung von PKH einen Vorschuss fordern. Wegen der Ungewissheit der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers (einen Überblick über seine Leistungsfähigkeit haben Sie spätestens, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Ihnen vorliegt), sollte in allen Fällen, in denen PKH beantragt wird, ein Vorschuss angefordert werden. Ist der RA von den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung überzeugt, so kann auf die Vorschussanforderung verzichtet werden. Sobald allerdings der Gegenstandswert 5.000,00 EUR übersteigt, ist eine Vorschussanforderung wieder sinnvoll. Ab hier weisen die Tabellen zu § 13 und § 49 RVG eine unterschiedliche Gebührenhöhe bei identischem Gegenstandswert aus. Der gezahlte Vorschuss darf vom RA zunächst auf die Differenz der Vergütung nach der Tabelle zu § 13 RVG und der Tabelle zu § 49 RVG verrechnet werden.

 

Rz. 677

Muster 8.56: Vorschussanforderung vom Auftraggeber, der PKH beantragt

 

Muster 8.56: Vorschussanforderung vom Auftraggeber, der PKH beantragt

Anrede,

Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie nicht in der Lage sind, die Anwaltsvergütung für die zu führende gerichtliche Auseinandersetzung zu zahlen und darum gebeten, dass wir Prozesskostenhilfe für Sie beantragen.

Bereits mit unseren allgemeinen Belehrungen haben wir Sie zu Beginn des Mandatsverhältnisses über die Voraussetzungen und Folgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren hingewiesen. Sie wurden des Weiteren darüber informiert, dass in vor- und außergerichtlichen Angelegenheiten Prozesskostenhilfe nicht möglich ist und, dass im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe nie gegeben ist. Auch haben wir bereits ausgeführt, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe Sie im Unterliegensfalle nicht vom Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite befreit.

Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, werden Sie von der Zahlung der bei uns entstehenden Vergütung entsprechend der erfolgten Bewilligung befreit. Erfolgt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur zum Teil, sind Sie auch nur für diesen Teil von der Zahlung unserer Vergütung freigestellt.

Aus diesem Grunde dürfen wir Sie bitten, bis zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit der Feststellung, in welcher Höhe Sie von der Verpflichtung zur Zahlung unserer Vergütung befreit sind, einen anwaltsüblichen Vorschuss wie folgt zu leisten:

 
  Gegenstandswert: 10.000,00 EUR Gegenstandswert: 10.000,00 EUR Differenz Tabelle zu § 49 und Tabelle zu § 13 RVG = Zahlbetrag
  PKH-Tabelle gem. § 49 RVG Regelvergütung Tabelle gem. § 13 RVG  
1,3 Verfahrensgebühr gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3100 VV RVG 399,10 EUR 725,40 EUR 326,30 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. § 2 Abs. 2, Nr. 3104 VV RVG 368,40 EUR 669,60 EUR 301,20 EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 EUR 20,00 EUR 0,00 EUR
gem. Nr. 7002 VV RVG     -
19 % Umsatzsteuer 149,63 EUR 268,85 EUR 119,22 EUR
gem. Nr. 7008 VV RVG      
Summe: 937,13 EUR 1.683,85 EUR 746,72 EUR

Wie Sie der vorstehenden Tabelle entnehmen können, berechnen wir nur die Differenz, die sich aus der unterschiedlichen Höhe der Tabelle zu § 13 und § 49 RVG ergibt. Sollte das Gericht nur zum Teil Prozesskostenhilfe bewilligen, erhöht sich unser Anspruch. Den Vorschuss erbitten wir unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine den Anforderungen gem. § 14 UStG entsprechende Rechnung ist diesem Schreiben beigefügt. In der Rechnung ziehen wir die voraussichtliche Zahlung durch die Justizkasse ab.

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt eine Verrechnung des von Ihnen geleisteten Vorschusses gem. § 58 Abs. 2 RVG.

Etwaige Gerichtskostenvorschüsse haben wir nicht berücksichtigt.

Bitte zahlen Sie den aus diesem Schreiben und der Anlage ersichtlichen Betrag auf eines unserer aus dem Briefbogen ersichtlichen Konten unter Angabe des Betreffs "Aktenzeichen _________________________". Wir sehen dem Zahlungsausgleich bis zum _________________________ entgegen.

Sollte Ihnen die Zahlung des Gesamtbetrages nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit unserer Kanzlei zur Vereinbarung von Ratenzahlung in Verbindung.

Grußformel

 

Rz. 678

 

Hinweis:

1. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss beigefügt werden. Die Tabelle ersetzt die Rechnung nicht.
2. Zu den Anforderungen an die Vorschussrechnung siehe das Muster unter Rdn 655, 677.

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