Rz. 659

Ist der Auftraggeber nicht in der Lage einen Vorschuss zu leisten, kann der RA hier ggf. im Wege eines Erfolgshonorars gem. § 4a RVG vorgehen.

 

§ 4a RVG Erfolgshonorar

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

(2) Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

 

Rz. 660

Bereits aus dem Gesetzestext zu § 4a Abs. 1 RVG ist ersichtlich, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Aufraggebers der RA grds. nicht tätig werden würde. Will er trotzdem den Auftraggeber vertreten, gestattet ihm § 4a RVG die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. § 4a RVG erlaubt es dabei dem RA, für den Fall eines Misserfolges sogar keine Vergütung zu vereinbaren. Will der RA in einem solchen Fall dann eine Vergütung erzielen, so muss er einen Erfolg erzielen. Scheitert das gerichtliche Verfahren und unterliegt der Auftraggeber, kann der RA von diesem auch keine Vergütung verlangen, wenn Entsprechendes vereinbart worden ist. Eine Vergütungsvereinbarung zwischen RA und Mandant, die gegen die Vorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RVG oder die Voraussetzung für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (BGH, Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12).

 

Rz. 661

§ 4a RVG sieht jedoch vor, dass der RA, wenn er eine geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, einen Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung für den Erfolgsfall verlangt. Dieser Zuschlag muss angemessen sein. Was ein angemessener Zuschlag sein soll, regelt das Gesetz nicht.

 

Rz. 662

Trifft der RA mit dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Zahlung einer Vergütung im Erfolgsfall, muss diese Vergütung einige zwingend gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten:

die voraussichtliche gesetzliche Vergütung,
die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der RA bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen geschuldet sein soll,
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind und
einen Hinweis darauf, dass die Vergütungsvereinbarung keinen Einfluss auf die ggf. vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.
 

Rz. 663

Muster 8.54: Erfolgshonorar bei PKH

 

Muster 8.54: Erfolgshonorar bei PKH

Vergütungsvereinbarung gem. § 4a RVG

Rechtsanwälte

 
  _________________________ (zukünftig "die Rechtsanwälte")

vertreten

 
  _________________________ (zukünftig "der Auftraggeber")

in dem anzustrengenden Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vor dem _________________________ Gericht.

Der Auftraggeber erklärt, zur Leistung der Prozesskosten nicht imstande zu sein. Er ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, wenigstens die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV RVG zu leisten.

Der Auftraggeber wurde durch die Rechtsanwälte über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung belehrt. Die voraussichtliche gesetzliche Vergütung im PKH-Bewilligungsverfahren beträgt, beziffert nach dem derzeit bekannten Gegenstandswert in Höhe von _________________________

 
1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 3335 VV RVG _________________________ EUR
(ggf.) 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 3104 VV RVG _________________________ EUR
(ggf.) 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 1003 VV RVG _________________________ EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG _________________________ EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG _________________________ EUR
Summe _________________________ EUR

Die vereinbarte Vergütung gem. § 4a RVG bezieht sich nur auf das Pro...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge