Kurzbeschreibung

Anhand dieser Checkliste kann überprüft werden, ob alle notwendigen Kriterien für eine Vergütungsvereinbarung formal und inhaltlich beachtet wurden.

Checkliste Vergütungsvereinbarung allgemein

I. Checkliste Vergütungsvereinbarung allgemein

  • Allgemeines

    • Textform
    • Nicht in Vollmacht enthalten
    • Falls mit anderen Erklärungen zusammengefasst:

      • Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung
      • Deutliche Absetzung von anderen Erklärungen
    • Unterschrift des Auftraggebers
    • Vorschussregelung
    • Zusatz (Belehrung) wegen höherer Gebühren bzgl. Dritter (Zahlung nur gesetzlicher Gebühren)
    • Zusatz (Belehrung) bei niedrigeren Gebühren (Zahlung gesetzlicher Gebühren)
  • Zeitvergütung

    • Stundensatz
    • Abrechnungsintervalle
    • Berechnung angefangener Zeitintervalle
    • Berechnung Reisekosten (Kappungsgrenzen?)
    • Berechnung der Vergütung von Mitarbeitern
    • Kappungsgrenze nach bestimmter Stundenzahl
  • Pauschalvergütung

    • Detaillierte Auflistung der anwaltlichen Dienstleistungen, die im Preis enthalten sind
  • RVG-basierte Vergütung

    • Immer Höchstsatz bei allen Rahmengebühren
    • Mehrfaches der gesetzlichen Gebühren (Ausgang Höchst- oder Mittelgebühr)
    • Prozentualer Aufschlag (Ausgang Höchst- oder Mittelgebühr)
    • Keine Kappungsgrenze
    • Keine Anrechnung (Nr. 2300 VV auf Nr. 3100 VV, Nr. 2100 VV auf Nr. 3200 VV pp)
    • Höherer Streitwert
    • Höherer Streitwert als vom Gericht festgelegt
    • Erfolgshonorar nur in Zusammenhang mit Erfolgskomponenten im RVG

      (z.B. Nrn.1001, 1002, 4141, 5115, 6216 VV)

    • Höhere Auslagen
  • Strafrechtliche Vergütung

    • Vergütung nach Verfahrensabschnitten
    • Neues Grundhonorar bei Neubeginn des Verfahrens
    • Sonderregelung für Verhandlungstage (über 3 oder 5 Zusatzvergütung)
    • Vereinbarung für bestimmten Zeitraum
    • Zusätzliches Sonderhonorar (zu gesetzlicher Vergütung)

II. Checkliste Vergütungsvereinbarung allgemein nach § 3a RVG

(gilt sowohl für erfolgsunabhängige Vergütungen gemäß § 4 RVG als auch für ein Erfolgshonorar gemäß § 4a RVG)

Allgemeines

  • Textform

    Erläuterung:

    Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG gilt für alle Vergütungsvereinbarungen ab dem 1.10.2023 die Textform (§ 126b BGB); vormals Schriftform.

    Eine Ausnahme gilt nur für Gebührenvereinbarungen bei Beratung, Gutachtentätigkeit und Mediation, für die es gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG dabei bleibt, dass der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin gehalten ist, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken.
  • Nicht in Vollmacht enthalten
  • Falls mit anderen Erklärungen zusammengefasst:

    • Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung
    • Deutliche Absetzung von anderen Erklärungen

      Erläuterung:

      Die aussagekräftige Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung und die deutliche Absetzung von sonstigen Vereinbarungen sollen dem Schutz des Auftraggebers dienen. Statt Vergütungsvereinbarung ist auch eine vergleichbare Bezeichnung möglich, wie z.B. Honorarvereinbarung. Zulässig ist es auch, die Regelung über die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung zu treffen.
    • Vorschussregelung
    • Zusatz (Belehrung), wegen höherer Gebühren bezüglich Dritter nur gesetzliche Gebühren zu zahlen
    • Zusatz (Belehrung), bei niedrigeren Gebühren gesetzliche Gebühren zu zahlen

      Erläuterung:

      Hier wird zum Schutz des Auftraggebers eine neue Hinweispflicht begründet:

      Wenn eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden soll, muss die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis zur Kostenerstattung enthalten, die regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung umfasst. So wird deutlich gemacht, dass die Vergütung, soweit sie die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich vom Auftraggeber selbst getragen werden muss.

Bitte beachten:

  • Eine unangemessen hohe Vergütung kann im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.
  • Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine Vergütung erhalten soll, ist nichtig.
  • Hinweis

    Durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.8.2021 (BGBl I S. 3415) wurde mit Wirkung zum 1.10.2021 § 4a RVG neu gefasst. Neben Regelungen für reine Inkassotätigkeiten wurde die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars erweitert. Bislang durfte ein Erfolgshonorar nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn die Mandantschaft aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von einer Rechtsdurchsetzung abgesehen hätte.

    Nun sind für Rechtsanwälte Vereinbarungen über ein Erfolgshonorar in zwei Konstellationen möglich:

    1. Ein Erfolgshonorar kann bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Mandaten vereinbart werden, wenn die pfändbare Geldforderung bis zu 2.000 EUR betrifft (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 n.F. RVG).
    2. Unabhängig vom Gegenstandswert kann nach wie vor ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn ansonsten die Mandantschaft von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Entgegen der früheren Regelung kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten jetzt nicht mehr an (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 n.F. RVG).

    Nach § 4a Abs. 2 RVG ist ein Verzicht bzw. eine Reduzie...

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