Rz. 77
Wird eine Nutzungsentschädigung für die vormalige Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung geltend gemacht, also nach § 745 BGB – oder geht man auch schon für die Zeit der Trennung von einem solchen Anspruch aus[11] –, so ist § 48 Abs. 1 FamGKG unanwendbar, weil es sich nicht mehr um eine Ehewohnungssache handelt, sondern um eine sonstige Familienstreitsache i.S.d. § 266 Abs. 1 FamFG.[12] Die Gegenauffassung des OLG Hamm (6. Senat),[13] das die Vorschrift des § 48 Abs. 1 FamGKG entsprechend anwenden will, ist abzulehnen.[14]
Rz. 78
Soweit nur fällige Beträge geltend gemacht werden, gilt § 35 FamGKG. Der verlangte Betrag ist maßgebend.[15]
Beispiel 23: Antrag auf Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung, fällige Beträge
Der Anwalt beantragt für den Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für fünf Monate eine Nutzungsentschädigung in Höhe von (7 x 600,00 EUR =) 4.200,00 EUR zu zahlen.
Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 35 FamGKG auf 4.200,00 EUR.
Rz. 79
Fraglich ist, wie die laufend wiederkehrende Nutzungsentschädigung zu bewerten ist. Eine Wertbegrenzung sieht das FamGKG – im Gegensatz zum GKG (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO) – nicht vor. Nach OLG Frankfurt[16] soll § 9 ZPO analog anzuwenden sein. Das dürfte jedoch unzutreffend sein, da das FamGKG – im Gegensatz zum GKG – eine Verweisung auf die Wertvorschriften der ZPO gerade nicht vorsieht. Die h.M.[17] wendet insoweit § 51 FamGKG entsprechend an. Auch das erscheint allerdings bedenklich, da es an einer Analogiebasis zwischen Unterhalt und Nutzungsentschädigung fehlt. Eine starre Regelung ist auch gar nicht erforderlich, da nach § 42 Abs. 1 FamGKG die zu erwartende Dauer, die auch über oder unter einem Jahr liegen kann, geschätzt werden kann. Damit kann man jedem Einzelfall gerecht werden. Fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, kann auf den Regelwert des § 42 Abs. 3 FamGKG zurückgegriffen werden.
Beispiel 24: Antrag auf Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung, zukünftige Beträge
Der Anwalt beantragt im August für den Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ab September eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 600,00 EUR zu zahlen.
Ausgehend von dem verlangten Betrag (§ 35 FamGKG) ist zu fragen, für welche Dauer die Nutzungsentschädigung voraussichtlich zu zahlen sein würde.
Steht fest, wann die Ehefrau ausziehen und das Objekt übergeben wird, wäre dieser Zeitraum zugrunde zu legen.
Ist die Dauer unbestimmt, so würde es sich anbieten, im Rahmen des § 42 Abs. 1 FamGKG die Vorschrift des § 9 ZPO als Anhaltspunkt heranzuziehen und auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag abzustellen. Dies würde dann einen Verfahrenswert von 42 x 600,00 EUR = 25.200,00 EUR ergeben.
Steht fest, dass die Ehefrau kurzfristig ausziehen wird, ohne dass das genaue Datum bereits feststeht, wäre dieser geringere Zeitraum anzusetzen. Hier würde sich gegebenenfalls in Anlehnung an § 51 Abs. 1 FamGKG anbieten, den Jahreswert anzusetzen.
Geht man von der h.M. aus, wäre ein Verfahrenswert in Höhe von 7.200,00 EUR festzusetzen.
Rz. 80
Fällige und zukünftige Beträge sind zusammenzurechnen (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Beispiel 25: Antrag auf Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung, fällige und zukünftige Beträge
Der Anwalt beantragt im August für den Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, rückwirkend ab Mai eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 600,00 EUR zu zahlen.
Zu bewerten sind einerseits die bei Einreichung fälligen Beträge 2.400,00 EUR.
Hinzu kommt der Wert der zukünftigen Beträge.
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