Leitsatz (amtlich)

1. Wird hinsichtlich der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht, ist Anspruchsgrundlage § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, so dass grundsätzlich gem. § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 EUR anzusetzen ist.

2. Ist der nach § 48 Abs. 1, 2 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 48 Abs. 3 FamGKG. Bei besonders teuren Wohnungen kann angemessen sein, den Wert entsprechend höher festzusetzen.

3. Wird für ein im Miteigentum der Ehegatten stehendes Gartengrundstück, das Erholungszwecken dient, eine Nutzungsentschädigung verlangt, ist Anspruchsgrundlage § 745 Abs. 2 BGB, so dass für die Festsetzung des Verfahrenswerts die Höhe der geltend gemachten Nutzungsentschädigung an Bedeutung gewinnt. Ob hinsichtlich der für die Zukunft geltend gemachten Beträge auf die Wertung des § 9 ZPO (42 Monate) oder diejenige des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (12 Monate) zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung, wenn allein rückständige Beträge i.S.v. § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG verlangt werden.

 

Normenkette

FamGKG § 48

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Aktenzeichen 6 F 253/12)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird anderweitig auf 13.176,72 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Antrag vom 28.12.2011 hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von insgesamt 33.601,68 EUR für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2011 sowie auf eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 700,03 EUR ab 1.1.2012 bis zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft an dem bis zur Trennung als Ehewohnung genutzten Einfamilienhaus in A ... in Anspruch genommen, ferner Zahlung einer Nutzungsentschädigung i.H.v. insgesamt 9.176,72 EUR für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2011 im Hinblick auf ein ebenfalls im Miteigentum der Ehegatten stehendes Gartengrundstück in F ... verlangt. Mit Schriftsatz vom 11.9.2014 hat die Antragstellerin ihre Anträge vom 28.11.2011 zurückgenommen. Daraufhin hat das AG durch Beschluss vom 20.11.2014 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt und durch den angefochtenen Beschluss vom selben Tage den Verfahrenswert auf 3.000 EUR festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit der Beschwerde und begehren Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswertes auf 51.178,76 EUR. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.

II. Das zulässige Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ist anzuheben, jedoch nicht in dem Umfang, in dem es die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners begehren. Der Senat entscheidet nach Übertragung durch den Einzelrichter im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung gem. §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in der durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen des Beteiligten eingelegt haben (Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 32 RVG Rz. 14), so dass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG bzw. hier § 59 FamGKG entsprechend Anwendung (vgl. Senat, FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rz. 19, 22).

2. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der erstinstanzliche Verfahrenswert, den das AG mit 3.000 EUR angenommen hat, ist anderweitig auf 13.176,72 EUR festzusetzen. Die Wertfestsetzung des AG deckt - obgleich nicht in ausreichender Höhe - lediglich den Antrag zu 1. in der Antragschrift, bezogen auf die Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung, ab, nicht hingegen den Antrag zu 2., bezogen auf das Gartengrundstück.

a) Soweit es die Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung betrifft, ist der Verfahrenswert mit 4.000 EUR anzusetzen.

aa) Auszugehen ist von einem Verfahrenswert von 3.000 EUR.

Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht. Anspruchsgrundlage insoweit ist § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Auf diese Vorschrift hat sich die Antragstellerin auch ausdrücklich berufen. Es handelt sich insoweit mithin um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (Verfahrenshandbuch Familiensachen-FamVerf-/Schael, 2. Aufl., § 3 Rz. 67). Folglich ist grundsätzlich gem. § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 EUR anzusetzen (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschl. v. 20.2.2013 - 3 UF 95/12,...

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