Leitsatz (amtlich)

Der Verfahrenswert für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine im Miteigentum der Beteiligten stehende ehemalige Ehewohnung (gemeinsames Haus) nach § 745 Abs. 2 BGB richtet sich für die rückständige Nutzungsentschädigung nach § 35 FamGKG, wonach für die Bemessung des Verfahrenswertes auf alle bis zur Einreichung des Antrages fälligen Beträge abzustellen ist. Für die nach Einreichung des Antrags laufenden Beträge ist hingegen auf § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abzustellen, also auf den Betrag von 12 Monatsraten. Die Werte für die rückständigen und laufenden Nutzungsentschädigungen sind zu addieren.

 

Verfahrensgang

AG Burg (Beschluss vom 10.09.2013; Aktenzeichen 5 F 615/12)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Burg vom 10.9.2013 - 5 F 615/12 RI, unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel und Abweisung der weiter gehenden Anträge, teilweise abgeändert und wie folgt zum Leistungsausspruch neu gefasst:

a) Der Antragsgegner wird aufgrund prozessualen Anerkenntnisses verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von Juli 2010 bis zum August 2012 eine rückständige Nutzungsentschädigung für das in G., F. Straße 19 gelegene Hausgrundstück i.H.v. 1.986,46 EUR zu zahlen,

b) der Antragsgegner wird des Weiteren verpflichtet, an die Antragstellerin über den anerkannten Betrag zu Ziff. 1a des Entscheidungstenors hinaus für die Nutzung der vorgenannten Immobilie und den vorgenannten Zeitraum eine Entschädigung i.H.v. weiteren 1.092,72 EUR zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils 118,43 EUR seit dem 1.8.2010, 1.9.2010, 1.11.2010, 1.12.2010, 1.1.2011, 1.2.2011, 1.3.2011, 1.4.2011, 1.5.2011, 1.6.2011, 1.7.2011, 1.8.2011, 1.9.2011, 1.10.2011, 1.11.2011, 1.12.2011, 1.1.2012, 1.2.2012, 1.3.2012, 1.4.2012, 1.5.2012, 1.6.2012, 1.7.2012, 1.8.2012 und 1.9.2012 zu zahlen, und

c) der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, für den Monat September 2012 Nutzungsentschädigung i.H.v. 118,43 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz der EZB hierauf seit dem 1.10.2012 an die Antragstellerin zu zahlen, und

d) der Antragsgegner wird zudem verpflichtet, für die Monate Oktober 2012 bis einschließlich März 2013 eine Nutzungsentschädigung i.H.v. weiteren (5 × 118,43 EUR + 1 × 226,94 EUR =) 819,09 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils 118,43 EUR seit dem 1.11.2012, 1.12.2012, 1.1.2013, 1.3.2013 und 1.4.2013 und auf 226,94 EUR seit dem 1.2.2013 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Antragstellerin 33 % und der Antragsgegner 67 %.

Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Antragstellerin 5 % und der Antragsgegner 95 %.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf insgesamt 2.625,45 EUR festgesetzt, wovon ein Teilwert von 2.277,02 EUR auf die Beschwerde und ein Teilwert von 334,43 EUR auf die Anschlussbeschwerde entfallen.

4. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

5. Der Antragstellerin wird für die Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde und für die eigene Anschlussbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus G. zu ihrer Vertretung nach einem Teilverfahrenswert von insgesamt 2.503,96 EUR bewilligt.

Im Übrigen wird das Gesuch der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde und die (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Burg vom 10.9.2013 haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange in der Sache Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die detaillierten Gründe seines Hinweises und Beschlusses in dieser Sache vom 6.6.2014 Bezug, die - mit einer geringen Abweichung, die nachstehend ergänzend begründet ist - nach wie vor rechtliche Fortgeltung beanspruchen.

Ergänzende Begründung:

Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners vom 25.6.2013 und der hiermit zur Gerichtsakte gelangten Ablichtungen seiner Kontoauszüge für die Zeit von Oktober 2012 bis zum - richtigerweise - März 2013 lässt sich erkennen, dass der Antragsgegner, anders als von der Antragstellerin bestritten worden ist, auch noch ab Oktober 2012, mit Ausnahme des Monats Januar 2013, hier hat am 15.2.2013 eine Rückgutschrift der für Januar 2013 zunächst abgebuchten Hauskreditraten von 145 EUR und 72 EUR, also 217 EUR, stattgefunden (Bd. II, Bl. 105 d.A.), die monatlichen Hauskreditraten fort entrichtet worden sind. Da dies bislang im Senatshinweis vom 06.6. nicht für diese Monate berücksichtigt worden ist, hatte hier insoweit eine Korrektur zu erfolgen, als dass zum einen für die Monate, in denen die Fortzahlung erfolgt ist, ausgenommen den Monat Januar 2013, eine entsprechende Verringerung des vom Antragsgegner für die Nutzung des gemeinsamen Eigenheimes anzurechnenden Entgeltes auf 118,43 EUR zu...

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