Rz. 130

Für die Schätzung des Stundensatzes bei fiktiver Abrechnung kann auf anerkannte Richtlinien zurückgegriffen werden. Solche finden sich u.a. im Sozialrecht, das wegen der Häufigkeit Regeln für die Versorgung kranker und verletzter Personen schematisiert bereithalten muss.[149] Ist einem Kranken Haushaltshilfe zu gewähren (§ 38 SGB V, §§ 42, 54 SGB VII, § 54 SGB IX, §§ 10, 36 ALG, § 10 KVLG 1989), sind die Kosten einer selbstbeschafften Haushaltshilfe in angemessener Höhe (§ 38 IV SGB V) zu übernehmen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die die Höhe der Vergütung unter sachgerechten Gesichtspunkten beeinflussen können.[150] Eine besondere Qualifikation der selbst beschafften Ersatzkräfte bleibt unberücksichtigt, wenn der Einsatz einer so qualifizierten Person nicht erforderlich war.[151]

 

Rz. 131

Als angemessen gelten die nachgewiesenen Aufwendungen maximal bis zu einem kalendertäglichen Höchstbetrag von 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2013: max. brutto 67,38 EUR/Tag bzw. brutto 8,42 EUR/Stunde [West], max. brutto 56,88 EUR/Tag bzw. brutto 7,11 EUR/Stunde [Ost]).[152] Für eine etwaige Versteuerung hat dabei der Empfänger selbst zu sorgen.

 

Rz. 132

 

Übersicht 8.2: Stundensatz und Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)

§ 18 IV SGB IV: monatlich 2,5 % 8 Stunden/Tag
brutto brutto
Jahr West Ost West Ost West Ost
2011 2.555 EUR 2.240 EUR 63,88 EUR 56,00 EUR 7,98 EUR 7,00 EUR
2012 2.625 EUR 2.240 EUR 65,63 EUR 56,00 EUR 8,20 EUR 7,00 EUR
2013 2.695 EUR 2.275 EUR 67,38 EUR 56,88 EUR 8,42 EUR 7,11 EUR
2014 2.765 EUR 2.345 EUR 69,13 EUR 58,63 EUR 8,64 EUR 7,33 EUR
[149] OLG Hamm v. 23.11.2012 – 9 U 179/11 – BeckRS 2013, 02177 = FamFR 2013, 103 = SP 2013, 185 (Der Höhe nach sind die Kosten für eine fiktive Ersatzkraft mit 9,00 EUR/h netto erstattungsfähig. Der Senat hat sich insoweit an den Vorschriften der §§ 42 SGB VII i.V.m. 54 I SGB IX, 38 IV SGB V orientiert. Danach sind die Kosten einer selbstbeschaffenen Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu übernehmen. Als angemessen gelten im Sozialrecht die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem kalendertäglichen Höchstsatz von 64,00 EUR bzw. ein Höchstsatz von 8,00 EUR/h – vgl. Burmann "Aktuelle Entwicklung beim Haushaltsführungsschaden" DAR 2012, 127); Burmann "Aktuelle Entwicklung beim Haushaltsführungsschaden" DAR 2012, 127; Burmann/Jahnke "Die Auswirkungen der Eintrittspflicht einer gesetzlichen Unfallversicherung (u.a. Berufsgenossenschaft) für die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche" NZV 2011, 473; Wussow-Zoll, Kap. 35 Rn 23.
[150] BSG v. 28.1.1977 – 5 RKn 32/76 – BSGE 43,170 = FamRZ 1977, 464 = NJW 1977, 1119 (nur Ls.).
[152] Vgl. Bäcker/Franke/Molkentin-Streubel, SGB VII, 3. Aufl. 2011, § 42 Rn 8 ff.; Ziff. 5.2 Abs. 1 des Gemeinsamen Rundschreiben vom 9.12.1988 betr. GRG (hier: Leistungsrechtliche Vorschriften) der Spitzenverbände der Krankenkassen lautet: ""Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. Als angemessen werden bei einem 8-stündigen Einsatz die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 % der sich aus § 18 SGB IV ergebenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden DM-Betrag, angesehen. Bei einem weniger oder mehr als 8 Std. täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von des täglichen Höchstbetrages zugrunde zu legen.""

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