Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches[2] [Bis 31.12.2017: § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches] werden auch bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe[3] [Bis 30.06.2020: Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft] erbracht.
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