Rz. 2

Einpendler sind solche Grenzgänger, die im Ausland ansässig und im Inland nicht selbstständig tätig sind. Da diese Einpendler im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind sie im Inland gem. § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. §§ 49 ff. EStG mit ihren Einkünften aus der im Inland ausgeübten Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig. Die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ist in vielerlei Hinsicht ungünstiger als die Besteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer. So werden beschränkt Steuerpflichtigen bestimmte Vergünstigungen (z.B. der sog. Splittingtarif, bestimmte Sonderausgaben etc.) nicht gewährt. Diese persönlichen Vergünstigungen können die Einpendler häufig auch nicht in ihrem Ansässigkeitsstaat geltend machen; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit keine oder fast keine anderen Einkünfte erzielt.

 

Rz. 3

Diese Benachteiligung von Einpendlern wird unter bestimmten Voraussetzungen beseitigt. Es ist wie folgt zu unterscheiden:

 

Rz. 4

Besteht mit dem Ansässigkeitsstaat des Einpendlers ein DBA und enthält dieses DBA eine sog. Grenzgängerregelung entsprechend Art. 15 OECD-MA (z.B. DBA, Frankreich, Österreich und Schweiz), hat der Einpendler die Wahl der Besteuerung nach dieser Grenzgängerregelung (vgl. dazu Rdn 7 ff.) oder – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – eines Antrages gem. § 1 Abs. 3 EStG auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, vgl. dazu Rdn 14 ff.).

 

Rz. 5

Stellt der Einpendler einen Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG, so ist weiter zu prüfen, ob der Einpendler Angehöriger eines Staates der EU oder des EWR ist. Ggf. richtet sich die Besteuerung des Einpendlers nach den §§ 1a, 46 Abs. 2 Nr. 7a, b EStG (vgl. Rdn 19 ff.).

 

Rz. 6

Besteht mit dem Ansässigkeitsstaat des Einpendlers kein DBA oder enthält das DBA keine Grenzgängerregelung, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3, 1a EStG vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor oder stellt der Einpendler keinen Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG, richtet sich seine Besteuerung nach den §§ 1 Abs. 4, § 50 Abs. 1 EStG (vgl. dazu Rdn 23 ff.).

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