Rz. 23

Besteht mit dem Ansässigkeitsstaat des Einpendlers kein DBA mit Grenzgängerregelung (zzt. folgende Staaten: Luxemburg, Dänemark, Niederlande, Polen, Tschechische Republik und Slowakische Republik) und liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nicht vor oder stellt der Einpendler keinen Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG, so ist der Einpendler im Inland beschränkt steuerpflichtig gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Über § 50 Abs. 1 S. 5 EStG sind die Vorschriften über den Abzug von Werbungskosten (§ 9a S. 1 Nr. 1 EStG), den Vorsorgepauschbetrag (§ 10c Abs. 1 EStG) und die Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 und 3 EStG, jeweils i.V.m. § 10c Abs. 5 EStG) anzuwenden. Wird die nicht selbstständige Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt, so können die in Anspruch zu nehmenden Pauschbeträge nur zeitanteilig in Ansatz gebracht werden (vgl. § 50 Abs. 1 S. 4 EStG). Darüber hinaus sind die Beschränkungen des § 50 Abs. 1 S. 2 EStG zu berücksichtigen.

 

Rz. 24

Bzgl. des Lohnsteuerabzuges gelten die Grundsätze des § 39 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 39a Abs. 4 EStG. Gem. § 39 Abs. 2 S. 2 EStG hat aber der Grenzgänger die Möglichkeit, vorab bei dem Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen, dass in die Lohnsteuerbescheinigung erhöhte Werbungskosten und erhöhte abziehbare Zinsbeträge und Spenden, die die jeweiligen Pauschbeträge überschreiten, eingetragen werden.

 

Rz. 25

Ist der Arbeitnehmer ein EU- oder EWR-Angehöriger und dort auch ansässig, kann er gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 50 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG eine Veranlagung beantragen. I.Ü. erfolgt die Veranlagung für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 50 Abs. 2 Nr. 4 EStG) durch das Betriebsstättenfinanzamt und für Einkünfte i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG (§ 50 Abs. 2 Nr. 5 EStG) durch das Bundeszentralamt für Steuern.

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