Rz. 32

Wie vom Entzug selbst können auch vom vorläufigen Entzug bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden (OLG Düsseldorf VRS 82, 341, zu Einzelheiten siehe § 59 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 33

Umstritten ist, ob der Betreffende auch hier, so wie dies bei der Ausnahme vom endgültigen Entzug nach § 69a Abs. 2 StGB der Fall ist, erst mit der Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde wieder über eine Fahrerlaubnis verfügt.

 

Rz. 34

Die h.M., die das unter Hinweis darauf, dass eine beschränkte (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zulässig ist, bejaht, übersieht, dass die Fahrberechtigung in dem von der vorläufigen Entziehung ausgenommenen Umgang bei entsprechender Tenorierung nie erloschen ist (Einzelheiten siehe § 59 Rdn 11 ff.).

Unabhängig davon hat der Betroffene jedenfalls einen Anspruch gegen die Führerscheinbehörde auf Ausstellung eines entsprechend beschränkten Führerscheins (VG Mainz NJW 1986, 3158), zumal insoweit eine Achtungspflicht i.S.d. § 3 Abs. 4 StVG besteht (VG Frankfurt NZV 1991, 207).

 

Rz. 35

 

Achtung: Ausnahme für LKW-Führerscheine durch Urteil nicht mehr möglich

Nach Änderung des § 9 FeV ist (wohl) eine Ausnahme vom vorläufigen Entzug gem. § 111a Abs. 1 S. 2 StPO, aber nicht mehr vom endgültigen gem. § 69a Abs. 2 StGB möglich. Zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen unten (siehe § 59 Rdn 8 ff.).

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