Rz. 11

Anders als im Urteil kann der Richter im Rahmen der vorläufigen Entziehung bestimmte Fahrzeugarten bereits von der Sperre ausnehmen. § 111a Abs. 1 S. 2 StPO (OLG Düsseldorf VRS 82, 341). Der Beschuldigte kann dann im Rahmen der bewilligten Ausnahme sofort weiterfahren, ohne bei der Verwaltungsbehörde die Erteilung einer entsprechenden Fahrerlaubnis beantragen zu müssen. Hier spielt § 9 FeV also keine Rolle.

 

Rz. 12

Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass bei einer im Rahmen einer vorläufigen Entziehung erteilten Ausnahme die Erlaubnis zum Führen der ausgenommenen Fahrzeugart zu keinem Zeitpunkt entzogen und damit erloschen war.

 

Rz. 13

 

Achtung: Tenorierung

Der Verteidiger muss natürlich auf die "richtige" Tenorierung achten, z.B. "Von der vorläufigen Entziehung werden ausgenommen Fahrzeuge der Führerscheinklasse L (oder ggf. auch C)."

Lautet dagegen der Tenor: "… wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Der Verwaltungsbehörde wird gestattet, eine Ausnahme für Fahrzeuge der Führerscheinklasse L zu machen", muss der Mandant tatsächlich bei der Verwaltungsbehörde zuerst eine entsprechende Ausnahmegenehmigung beantragen.

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