Rz. 14

Ein wichtiger und praxisrelevanter Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens findet sich bei der Erstattung von Kosten des Betriebsrates aus Anlass seiner Amtsführung (§ 40 BetrVG). Der Betriebsrat kann als Gremium Kostenerstattungsansprüche seiner Mitglieder geltend machen (BAG v. 9.9.1975 – 1 ABR 21/74, DB 1975, 2451 = BB 1975, 1642). Der Erstattungsanspruch kann auch – nach entsprechendem – Beschl. durch den Betriebsrat – an den jeweiligen Gläubiger abgetreten werden. Daneben ist der Betriebsrat antragsbefugt, wenn es um die Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates (s. dazu § 43 Rdn 686 ff.) geht. Hierzu zählt auch die Frage nach der Erstattung von Anwaltskosten.

 

Rz. 15

Dagegen sind im Urteilsverfahren zu entscheiden:

Streitigkeiten zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts gem. § 37 Abs. 2 BetrVG;
Gewährung von Freizeitausgleich gem. § 37 Abs. 3 BetrVG wegen der Durchführung notwendiger Betriebsratsarbeit;
Arbeitsentgeltansprüche von Betriebsratsmitgliedern wegen der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG (s. dazu § 43 Rdn 663 ff.);
Streitigkeiten nach § 37 Abs. 4 BetrVG wegen der wirtschaftlichen Absicherung eines Betriebsratsmitgliedes (st. Rspr. des BAG, z.B. BAG v. 17.9.1974 – 1 ABR 98/73, DB 1975, 452 = BB 1975, 329).
 

Rz. 16

Streitigkeiten wegen Grund und Höhe vom Arbeitgeber zu tragender Schulungskosten sind im Beschlussverfahren auszutragen. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Antrags auf Erstattung der Kosten für eine Schulungsveranstaltung eines Betriebsratsmitglieds muss allerdings die zeitliche Lage und der Ort der Schulungsveranstaltung genannt werden (BAG v. 12.1.2011 – 7 ABR 94/09, NZA 2011, 813–816).

Das Beschlussverfahren ist auch die richtige Verfahrensart, wenn es darum geht, zu klären, ob
Arbeitsbefreiung gem. § 37 Abs. 2 BetrVG zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist;
Betriebsratstätigkeit gem. § 37 Abs. 3 BetrVG außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden muss;
ein Freistellungsanspruch einzelner Betriebsratsmitglieder gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen besteht;
der Arbeitgeber die Schulungskosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu tragen oder zu erstatten hat;
eine anerkannte Schulungs- und Bildungsveranstaltung gem. § 37 Abs. 7 BetrVG vorliegt.

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