Zu den persönlichen Kosten der Betriebsratsmitglieder gehören die ihnen entstandenen Aufwendungen, etwa Fahrtkosten, Telefonauslagen und sonstige Aufwendungen, wobei grds. die allgemeine betriebliche Reisekostenregelung anwendbar sein wird.[1] Hierzu zählen auch die Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gem. § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG.

Persönliche Kosten der Betriebsratsmitglieder i. d. S. sind Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder, die diese im Rahmen und in Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben machen.

Entscheidend ist es, dass das Betriebsratsmitglied die Tätigkeit und die damit verbundenen Aufwendungen nur deshalb übernimmt, weil es Mitglied des Betriebsrats ist und die Übernahme der Tätigkeit für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben für erforderlich halten darf.[2] Streitigkeiten über persönliche Kosten des Betriebsratsmitglieds sind auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen.[3]

Nach neuerer Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber verpflichtet, weitere Kosten der Tätigkeit zu erstatten. Dieser Anspruch kann unter anderem auf den Ausgleich von Kinderbetreuungskosten bei mehrtägiger auswärtiger Tätigkeit gerichtet sein[4] und ergibt sich aus § 40 BetrVG. Gleiches gilt für die Erstattung von Kosten, die für die Tätigkeit aufgewandt werden, beispielsweise zur Versorgung mit Internet- und E-Mail-Zugängen.[5]

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