Rz. 663

Dagegen ist zur gerichtlichen Durchsetzung der Kostenerstattungsansprüche (Seminargebühren, Reisekosten) beim ArbG ein Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 81 ArbGG einzuleiten. Es handelt sich insoweit nämlich um Kosten der Betriebsratstätigkeit gem. § 40 Abs. 1 BetrVG und nicht um individualrechtliche Ansprüche. Antragsberechtigt sind sowohl der Betriebsrat als auch einzelne Betriebsratsmitglieder, wenn diesen die Kosten entstanden sind oder im Fall des Unterliegens zu verbleiben drohen. Auch wenn es um den Ersatz von Aufwendungen geht, die dem einzelnen Betriebsratsmitglied entstanden sind, wie etwa Reisekosten, kann der Betriebsrat als Organ den Arbeitgeber in Anspruch nehmen (BAG v. 16.1.2008 – 7 ABR 71/06, juris).

 

Rz. 664

Ist die Zahlungsverpflichtung – wie regelmäßig bei Schulungsveranstaltungen – bisher nicht erfüllt worden, kann im Beschlussverfahren entweder Zahlung an den Gläubiger oder Freistellung von dessen Anspruch beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Betriebsrat vom Gläubiger auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist (BAG v. 4.6.2003 – 7 ABR 42/02, juris: Anspruch unbegründet, nachdem der Bildungsträger die Rechnungen nur an den Arbeitgeber, nicht aber an den Betriebsrat gesandt hatte). Nach Abtretung eines Freistellungsanspruches des Betriebsrats an den Gläubiger wandelt sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch (BAG v. 25.8.2004 – 7 ABR 60/03, juris).

 

Rz. 665

Wird der Antrag von dem betreffenden Betriebsratsmitglied als Antragsteller eingeleitet, ist der Betriebsrat an dem Verfahren gem. § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen (BAG v. 18.1.1989 – 7 ABR 89/87, juris). Die Beteiligung des Betriebsrates und des betroffenen Betriebsratsmitgliedes ist nur dann entbehrlich, wenn der Kostenerstattungsanspruch durch die Gewerkschaft aus abgetretenem Recht geltend gemacht und nur über die Frage gestritten wird, ob die Kostenrechnung der Gewerkschaft aus koalitionsrechtlichen Gründen zu beanstanden ist (BAG v. 15.1.1992 – 7 ABR 23/90, juris).

 

Rz. 666

Meint ein Betriebsratsmitglied, es sei vom Betriebsrat bei der Festlegung der Schulungsveranstaltungen übergangen worden, oder weigert sich der Betriebsrat, die Festlegung der Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG zu beschließen, kann diese betriebsverfassungsrechtliche Organstreitigkeit im Beschlussverfahren zwischen dem betroffenen Betriebsratsmitglied und dem Betriebsrat geklärt werden (so mit Recht etwa Richardi/Thüsing, § 37 Rn 188). Dasselbe muss zumindest für die Gewährung von Grundschulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG gelten, ohne die das Betriebsratsmitglied sein Amt nicht ausüben kann, ebenso für Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG, denen ein Individualanspruch des Betriebsratsmitglieds zugrunde liegt; der die Schulung festlegende Betriebsratsbeschluss beinhaltet nicht die Erforderlichkeit der Schulung, sondern lediglich die Festlegung der zeitlichen Lage der Schulung (so zutreffend DKW/Wedde, § 37 Rn 191).

 

Rz. 667

 

Hinweis: Unterschied Urteils- oder Beschlussverfahren

Nur die individualrechtlichen Vergütungsansprüche der einzelnen Betriebsratsmitglieder sind im Urteilsverfahren auszutragen. Geht es nur um die Schulungskosten, die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung, den Umfang der Freistellung oder darum, ob betriebsbedingte Gründe es notwendig machen, die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit gem. § 37 Abs. 3 BetrVG durchzuführen, steht dafür als richtige Verfahrensart das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zur Verfügung. Sind Ausschlussfristen für gerichtliche Geltendmachung nicht zu befürchten, empfiehlt es sich, Streitigkeiten über die Erforderlichkeit von Schulungen zunächst im Hinblick auf die Kosten im Beschlussverfahren zu klären. Zum einen kann dem Betriebsratsmitglied hier wegen des Untersuchungsgrundsatzes anders als im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, mangelnde Darlegung nicht vorgeworfen werden. Zum anderen hat grds. der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG die Kosten des Beschlussverfahrens, also auch die Anwaltskosten des Betriebsratsmitgliedes, zu tragen, die diesem ihm als Kläger im Urteilsverfahren verbleiben würden.

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