Rz. 626

Gruppenarbeit in der Automobilindustrie für ein Mitglied des Betriebsrates der deutschen Vertriebsniederlassung eines japanischen Automobilherstellers, weil in Deutschland keine Gruppenarbeit anfiel (BAG v. 10.11.1993 – 7 AZR 682/92, juris: Berechtigung einer Abmahnung wegen Teilnahme, wenn bei sorgfältiger Prüfung für jeden Dritten ohne Weiteres erkennbar war, dass die Teilnahme nicht erforderlich war).
Ganztägige Schulung über "Abmahnung", weil dieser nur im Zusammenhang mit § 102 BetrVG und § 80 BetrVG betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (LAG Rheinland-Pfalz v. 27.4.2005 – 9 TaBV 6/05, juris; dies dürfte allerdings nur gelten, wenn das Betriebsratsmitglied bereits Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht besitzt).
Die Tatsache, dass anlässlich einer Betriebsrätekonferenz über den möglichen Abschluss eines Haustarifvertrages gesprochen worden ist, genügt nicht als Anlass für die Schulung "Der Betrieb geht vor?! – Tarifvertrag und betriebsrätliches Handeln" (LAG Hamm v. 11.3.2005 – 10 TaBV 123/04, juris).
Die Vermittlung von allgemeinen Grundkenntnissen über das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ist ohne einen konkreten betriebsbezogenen Anlass nicht erforderlich (BAG v. 4.6.2003 – 7 ABR 42/02, juris).
Schriftliche Kommunikation im Betrieb, weil die entsandten Betriebsratsglieder bereits Redakteure einer professionell gestalteten Betriebszeitung waren (BAG v. 15.2.1995 – 7 AZR 670/94, juris).
Rhetorikseminar für Betriebsräte (BAG v. 20.10.1993 – 7 ABR 14/93, juris). Ein Rhetorikseminar, das die Betriebsräte mit Methoden und Technik der Diskussion, der Versammlung und der Verhandlung vertraut machen sollte, kann für die ordnungsgemäße Durchführung von Betriebsratsaufgaben zwar hilfreich sein, bloß verwertbare oder nützliche Kenntnisse erfüllen aber nicht die Voraussetzungen der Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Jedenfalls hat das BAG in dem entschiedenen Fall die Darlegung konkreter Defizite vermisst, weil der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende den wegen Krankheit verhinderten Betriebsratsvorsitzenden bereits seit zwei Jahren vertreten hatte (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein v. 21.1.1999 – 4 TaBV 29/98, juris). Vieles spricht dafür, dass man im Hinblick auf gewandelte Umstände und Erwartungen gerade dann, wenn der Betriebsratsvorsitzende Betriebsversammlungen mit 400 oder 500 Teilnehmern leiten muss, in Zukunft einen großzügigeren Maßstab anlegen muss (vgl. BAG v. 12.1.2011 – 7 ABR 94/09, juris).
Seminare, die sich schwerpunktmäßig mit Kommunikations-, Rede- und Argumentationstechnik befassen, vermitteln i.d.R. nützliche, aber nicht erforderliche Kenntnisse (LAG Köln v. 20.12.2007 – 10 TaBV 53/07)
Jahrestagung des Fachverbandes "Glücksspielsucht": Allein die Folgen der Verletzung von Vertragspflichten mit Spielern oder der Missachtung von ordnungsrechtlichen Vorschriften begründen keine allgemeine Aufgabe des Betriebsrates, deren Einhaltung durch den Arbeitgeber zu überwachen (LAG Berlin-Brandenburg v. 8.2.2008 – 22 TaBV 199/07, juris).
Eine Zusammenkunft von Betriebsräten eines Unternehmens außerhalb einer Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG kann nicht als Schulungsmaßnahme i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden (BAG v. 21.6.2006 – 7 AZR 418/05, juris); ebenso Tagesschulung im Konzern, bei der es allenfalls um hypothetische fiktive Zukunftsszenarien durch gesellschaftliche Veränderungen im Konzern geht (LAG München v. 1.4.2010 – 4 TaBV 74/09, juris).
Dreitägige In-House-Schulung "Praktische Eingruppierung", wenn der Betriebsrat sich zuvor schon in etwa 200 Eingruppierungsfällen gegen die vom Arbeitgeber vorgenommene Eingruppierung gewandt hatte (LAG Rheinland-Pfalz v. 24.5.2007 – 2 TaBV 4/07, juris).
Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, haben keinen Anspruch auf Vergütung für Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG v. 11.11.1998 – 7 AZR 491/97, juris).
Die Erforderlichkeit kann nicht mit der Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds in der Einigungsstelle begründet werden. Allerdings kann eine Schulung erforderlich sein, die sich mit der Begleitung der Verhandlungen und den möglichen Vorschlägen der Einigungsstelle auseinandersetzt (BAG v. 20.8.2014 – 7 ABR 64/12, juris).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge