Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellungsanspruch des Betriebsrates von Schulungskosten. Betriebsrat. Freistellung. Schulungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Betriebsratsschulung „Die Abmahnung”, in der von der 1,5-tägigen Unterrichtszeit ein Tag für den Bereich der Abmahnung verwendet wird und während des restlichen halben Tages die Betriebsbuße und die Vertragsstrafe behandelt werden, ist gemessen an den Aufgaben des Betriebsrats zu lang und damit nicht erforderlich. Der Abmahnung kommt lediglich im Zusammenhang mit der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG zu einer verhaltensbedingten Kündigung und im Zusammenhang mit § 80 BetrVG betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung zu.

 

Normenkette

BetrVG §§ 37, 37 Abs. 6, §§ 40, 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 07.12.2004; Aktenzeichen 3 BV 50/04)

 

Tenor

1.Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2004, Az.: 3 BV 50/04 wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Freistellung des Betriebsrates von den Kosten einer Schulungsveranstaltung, an der ein Betriebsratsmitglied teilgenommen hat.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen und auf die Zusammenfassung im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2004 (dort S. 2 f. = Bl. 56 f. d.A) verwiesen.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Der Betriebsrat) hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Betriebsrat von den durch die Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes W am Betriebsratsseminar vom 14.07. bis 16.07. des V zum Thema „Die Abmahnung” entstandenen Kosten in Höhe von 946,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.

Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 07.12.2004 (Bl. 55 ff. d.A.) den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat habe keinen Freistellungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG, da die streitigen Schulungskosten nicht im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erforderlich gewesen seien. Zwar sei davon auszugehen, dass jedes Betriebsratsmitglied eines ausreichenden Grundwissens in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bedürfe, um seine Betriebsratstätigkeit sachgerecht auszuüben. Im vorliegenden Fall seien dem Betriebsratsmitglied W während des Seminars „Die Abmahnung” aber Spezialkenntnisse vermittelt worden; dies ergebe sich aus der Inhaltsübersicht zu den im Seminar behandelten Themata. Der Themenkreis Abmahnung, Vertragstrafe und Betriebsbuße sei eng umrissen und im Rahmen des Individualarbeitsrechts sehr speziell. Ebenso habe dies der Seminarveranstalter gesehen, der dieses Seminar in der Inhaltsübersicht eingeordnet habe unter der „Rubrik: II. Spezial-Seminare zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht; Arbeitsrecht, Vertiefung”.

Die Schulung sei auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb der Arbeitgeberin nicht erforderlich gewesen. Soweit dort Abmahnungen ausgesprochen würden, unterscheide sich dieser nicht von einem durchschnittlichen Betrieb. Ein Zusammenhang zwischen dem Seminar und den betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen nach §§ 80, 83, 84, 85 und 102 BetrVG sei zwar erkennbar, die in den genannten Vorschriften geregelten Aufgaben des Betriebsrates würden aber nicht die Vermittlung von Spezialkenntnissen erfordern.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 4 ff. des Beschlusses vom 07.12.2004 (Bl. 58 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 03.01.2005 zugestellt worden ist, hat am 03.02.2005 Beschwerde unter gleichzeitiger Begründung seines Rechtsmittels beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Der Betriebsrat macht geltend,

das Arbeitsgericht Mainz gehe fehl in der Ansicht, Betriebsratschulungen würden die Voraussetzung der Erforderlichkeit nicht erfüllen, wenn sie lediglich Kenntnisse vermittelten, die für die Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich seien. Dies sei unzutreffend, da selbstverständlich Schulungsmaßnahmen erforderlich seien, die durch den Betriebsrat verwertet werden könnten und der Betriebsratsarbeit nützlich seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Schulungen ansonsten erforderlich seien. Jedes Betriebsratsmitglied müsse einmal die Chance haben, auch Schulungsmaßnahmen, die allgemeine individualrechtliche Themenschwerpunkte hätten, zu besuchen. Das Arbeitsgericht Mainz irre, wenn es die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung als Spezialseminar bezeichne. Dies sei, obwohl der Seminaranbieter das Seminar selbst ebenso bezeichnet habe, unrichtig. Ausweislich der Hinweise des Veranstalters in der schriftlichen Inhaltsübersicht seien nur Grundzüge über die Abmahnung vermittelt worden; die Themata „Wann kann der Arbeitgeber abmahnen, Einzelne...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge