Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Veränderungen der Gesellschafterstruktur der S. V. GmbH durch Veräußerung/Abtretung über ihre Holdinggesellschaften gehaltener Anteile an diesem Verlag durch vier von fünf Verlegerfamilien an die SW. GmbH in St. zum 29.02.2008:

Keine Erforderlichkeit der Teilnahme – zumal eines weiteren – Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen Schulungsveranstaltung in diesem Zusammenhang, in der es im Wesentlichen um hypothetische Szenarien und Überlegungen zur Verflechtung beider Mediengruppen ging, und damit kein Schulungskostenübernahmeanspruch gemäß §§ 37 Abs. 6 i. V. m. 40 Abs. 1 BetrVG

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 07.07.2009; Aktenzeichen 21 BV 528/08)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 7. Juli 2009 – 21 BV 528/08 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Der Betriebsrat und Beteiligte zu 1 macht gegenüber der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 3 die Freistellung der Beteiligten zu 2 als Betriebsratsmitglieds von den dieser in Rechnung gestellten Kursgebühren für die Teilnahme an einem Tagesseminar geltend.

Der Beteiligte zu 1 ist der in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen der Verlagsgruppe des S. V. gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte 3 und Arbeitgeberin ist eines der Unternehmen dieses Gemeinschaftsbetriebes und, nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen, eine Tochtergesellschaft der S. V. H. F. GmbH, an der die S. V. GmbH als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist. Mit Wirkung vom 29.02.2008 haben nach deren Vorbringen die Holdinggesellschaften von vier der fünf Verlegerfamilien (D., Schwi., G. und v. Se.), die die Mehrheit der Geschäftsanteile an der S. V. GmbH gehalten haben, ihre Anteile – insgesamt die Mehrheit der Geschäftsanteile an dieser Verlagsgesellschaft – durch Anteilsabtretungen an die SW. GmbH übertragen. Die SW. GmbH ist damit nunmehr Mehrheitsgesellschafterin der S. V. GmbH.

Am Samstag, den 12.04.2008, hielt die v. GmbH ein Tagesseminar in St. zum Thema „Auswirkungen der Übernahme der Mediengruppe S. V. und der Schwa. B.Gruppe durch die SW. GmbH und insbesondere deren Folgen für die ArbeitnehmerInnen” ab. Zu den näheren Inhalten dieses Seminars wird auf den Seminarplan (Anl. AS Bl. 5 d. A.) mit sieben inhaltlichen Unterpunkten verwiesen. Auf Grund vorgetragenen – unstreitig gebliebenen – Beschlusses des Betriebsrates vom 27.03.2008 nahmen der Vorsitzende dieses Betriebsrates – der gleichzeitig Vorsitzender des Konzernbetriebsrates beim S. V. ist – und die Beteiligte zu 2 als Betriebsratsmitglied – gleichzeitig stellvertretendes Mitglied dieses Konzernbetriebsrates – an diesem Seminar in St. teil. Nach den weitergehenden Ausführungen im Termin zur mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren habe vor der Beschlussfassung des Betriebsrates diese im Gegensatz zu einem anderen Mitglied dieses Betriebsrates, das ebenfalls gleichzeitig Mitglied des Konzernbetriebsrates ist, Interesse an dieser Veranstaltung gezeigt und mitgeteilt, dass sie sich an diesem Tag sowieso aus privaten Gründen in St. aufhalte und deshalb bei ihrer Teilnahme an dieser Veranstaltung für sie keine Reisekosten anfielen. Der Beteiligten zu 2 wurden seitens des Veranstalters mit Rechnung vom 02.04.2008 (Anl. AS 2, Bl. 7 d. A.) für ihre Teilnahme an diesem Seminar Seminargebühren in Höhe von 145,00 EUR (zuzügl. Mwst.) in Rechnung gestellt. Im vorliegenden Verfahren macht der Betriebsrat die, von der Arbeitgeberin abgelehnte, Freistellung der Beteiligten zu 2 von diesen Seminargebühren geltend.

Der Betriebsrat hält die Teilnahme auch der Beteiligten zu 2 an diesem Seminar mit der Begründung für erforderlich, dass die unternehmerische Verflechtung der Mediengruppen SW. und S. V. (usw.) zu einer Veränderung der Beherrschungsverhältnisse innerhalb des SW.-Konzerns und dessen Teilkonzernen geführt habe, mit individualrechtlichen Auswirkungen und auch auf betrieblicher Ebene möglichen Konsequenzen auf einzelne Arbeitsplätze und Strukturen bestehender betriebsverfassungsrechtlicher Gremien durch mögliche Synergieeffekte. Dagegen lehnt die Arbeitgeberin die Übernahme der Seminargebühren ab, weil – so ihre Ausführungen insbesondere erstinstanzlich – bereits der Charakter dieses Seminars als Schulungs- und Bildungsmaßnahme i. S. des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG fraglich sei, die dort vermittelten Kenntnisse allenfalls für die Konzernbetriebsräte der SW. GmbH und des S. V. von Bedeutung gewesen wären und es sich bei vom Betriebsrat behaupteten möglichen Veränderungen und Auswirkungen im betrieblichen und individualrechtlichen Bereich um eine reine Spekulation, die zudem falsch sei, handle.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 07.07.2009, der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und Beteiligten zu 1 und zu 2 am 17.08.2009 zugestellt wurde, deren Antrag mit der näheren Begrün...

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