Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Kostenübernahmeverpflichtung eines Arbeitgebers für die Schulung eines Konzernbetriebsratsmitglied bei noch nicht rechtskräftig entschiednen Streit über die Wirksamkeit der Konstituierung des Konzernbetriebsrats – Einzelfallentscheidung

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 22.03.2006; Aktenzeichen 19a BV 145/05)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 4) gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts München vom22.3.2006, Az.: 19 a BV 145/05, wird der Beschluss vom 22.3.2006 wie folgt abgeändert:

Die Beteiligte zu 6) wird verpflichtet, für den Beteiligten zu 4) die Kosten für eine demnächst durchzuführende Schulung durch den Schulungsträger ver.di b+b zuzüglich Kosten für einen Tagungsraum, Verpflegung für den Beteiligten zu 4) sowie der Referenten, jeweils kalkuliert auf der Basis einer Mindestteilnehmerzahl von 6 Personen, sowie die Fahrtkosten des Beteiligten zu 4) zum und vom Schulungsort zu übernehmen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Kosten für eine Schulung eines Konzernbetriebsratsmitglieds zu übernehmen hat.

Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 6) bestehende Betriebsrat. Der Beteiligte zu 4) ist gewähltes Mitglied des Betriebsrats. Die durch Antragsrücknahme ausgeschiedenen Beteiligten zu 2), 3) und 5) waren bis zur letzten im Mai 2006 durchgeführten Betriebsratswahl ebenfalls Betriebsratsmitglieder.

Die Arbeitgeberin ist Teil des Konzerns der V. AG mit Sitz in B. in der Schweiz, die über ihren Bereich „V.” in Deutschland, der Schweiz und Luxemburg betreibt.

In Deutschland bestehen folgende konzernzugehörige Unternehmen:

Unternehmen

Zahl der Arbeitnehmer

Sitz

S. GmbH

338

Hamburg

S.GmbH (Beteiligte zu 6)

94

München

B. GmbH

380, davon 6 und weitere 23 im Bereich örtlicher Betriebsräte

H.GmbH

95, davon 22 im Geltungsbereich eines örtlichen Betriebsrats

V. GmbH

Hamburg

V.AG

Bern (Schweiz)

Alleinige Muttergesellschaft ist die V. AG. Eine Gesellschaft mit Sitz im Inland, die die Aufgabe einer Teilkonzernspitze übernommen hat, besteht nicht. Die Geschäftsführer der inländischen konzernangehörigen Unternehmen erhalten ihre Anweisungen von der Gesellschafterin aus der Schweiz unmittelbar.

Am 30.11.2004 fand eine konstituierende Sitzung zur Bildung eines Konzernbetriebsrats statt, an der Betriebsratsmitglieder der bei der Beteiligten zu 6), der S. mbH sowie der H.GmbH bestehenden Betriebsräte teilnahmen.

Zwischen dem in dieser Sitzung konstituierten Konzernbetriebsrat und den inländischen konzernangehörigen Unternehmen ist ein Beschlussverfahren derzeit in dritter Instanz beim Bundesarbeitsgericht anhängig, in dem es um einen Auskunftserteilungsanspruch des Konzernbetriebsrats gegen die Firma S. mbH geht. Die Vorinstanzen (Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 13.6.2005, Az. 29 BV 1/05 sowie Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 17.2.2006, Az. 6 TaBV 6/05) haben den Antrag des Konzernbetriebsrats zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass sich der Konzernbetriebsrat nicht wirksam konstituiert habe, weil es an einem wirksamen diesbezüglichen Beschluss des Betriebsrats der F.S. mbH fehle und weil sich im Übrigen ein Konzernbetriebsrat auch nicht wirksam gemäß § 50 Absatz 1 BetrVG habe konstituieren können.

Mit Beschluss vom 3.3.2005 hat der Beteiligte zu 1) (Betriebsrat) beschlossen, die Beteiligten zu 2) bis 5) zu einem Seminar des Veranstalters ver.di b+b mit dem Titel „Einführung in die Arbeit des Konzernbetriebsrats” zu entsenden. Der voraussichtliche Durchführungsort der Schulung sollte Hamburg sein und die Seminardauer zwei Tage betragen, wobei die Kosten für die Schulung bei 6 Teilnehmern 1.950 EUR zzgl. Mehrwertsteuer beträgt. Hinzu kommen Kosten für einen Tagungsraum zwischen 36 EUR und 49 EUR einschließlich Mehrwertsteuer pro Person und Tag. Der Geschäftsführer der Firma V. GmbH hat ein Schreiben des Konzernbetriebsrats mit der Bitte um Kostenübernahme für das Seminar zurückgewiesen und – unabhängig davon, dass er aus seiner Sicht nicht der richtige Ansprechpartner sei – eine solche Schulung als nicht erforderlich abgelehnt.

Mit ihrem beim Arbeitsgericht München am 31.5.2005 eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren haben der Betriebsrat sowie der Beteiligte zu 4) die gerichtliche Verpflichtung der Arbeitgeberin beantragt, die Kosten für die bezeichnete Schulung zu übernehmen.

Zur Begründung haben sie ausgeführt, eine Schulung der Konzernbetriebsratsmitglieder sei erforderlich. Der Konzernbetriebsrat sei ordnungsgemäß gebildet worden, da ein Konzern bestehe. Aus Sicht der Antragsteller sind die inländischen konzernzugehörigen Unternehmen abhängige Unternehmen, da sie im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens stehen und das herrschende Unternehmen die V. AG in Bern in der Schweiz...

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