Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung von Betriebsratskosten. Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung. Erforderlichkeit für Spezialseminare. Schulung über Tarifrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber von den Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung setzt voraus, dass der Betriebsrat hinsichtlich dieser Kosten in Anspruch genommen wird.

2. Eine Schulungsveranstaltung zu allgemeinen Fragen des Tarifrechts ist nur dann erforderlich, wenn es einen konkreten, aktuellen, betriebsbezogenen Anlass gibt, der die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds notwendig werden lässt.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 6, § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Beschluss vom 27.08.2004; Aktenzeichen 2 BV 24/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 27.08.2004 – 2 BV 24/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die einzelnen Filialen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet. Dem Bezirk in H1xx gehören 36 Verkaufsstellen an, in denen etwa 170 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Im Betrieb in H1xx ist ein siebenköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt. In seiner Sitzung vom 21.01.2004 beschloss der Betriebsrat, die Beteiligte zu 3. zu dem von der Gewerkschaft ver.di veranstalteten Seminar „Tarifvertrag und betriebsrätliches Handeln” in der Zeit vom 09.02. bis 10.02.2004 zu entsenden.

Ob der Beschluss des Betriebsrates vom 21.01.2004 ordnungsgemäß zustande gekommen ist (Bl. 88, 95, 96 d.A.), ist zwischen den Beteiligten streitig.

Hinsichtlich des Seminarprogramms wird auf den Seminarplan (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen.

Auf die Mitteilung des Betriebsrates von der beabsichtigten Entsendung der Beteiligten zu 3. zu dem Seminar teilte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 04.02.2004 (Bl. 3 d.A.) mit, dass er die Seminarteilnahme nicht für erforderlich halte.

Die Beteiligte zu 3. hatte als Betriebsratsmitglied seit dem Jahre 1998 bereits an mehreren Seminaren teilgenommen u.a. an den Grundlagenseminaren Betriebsverfassungsrecht I, II und III sowie an den Grundlagenseminaren Arbeitsrecht I, II.

Trotz der Ablehnung des Arbeitgebers nahm die Beteiligte zu 3. an dem am 09./10.02.2004 in H1xx stattfindenden Seminar teil.

Die ver.di b+b übersandte am 23.01.2004 der Beteiligten zu 3. eine Rechnung über Seminargebühren in Höhe von 340,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (Bl. 4 d.A.). Der Arbeitgeber lehnte eine Begleichung dieser Rechnung ab und sandte sie mit Schreiben vom 05.03.2004 (Bl. 5 d.A.) an die Beteiligte zu 3. zurück.

Mit dem am 26.04.2004 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin die Freistellung von den Seminarkosten in Höhe von 363,80 EUR geltend. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Schulung sei für die Verrichtung der Arbeiten des Betriebsrates erforderlich gewesen. Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter des Arbeitgebers seien tariflich geregelt; der Betriebsrat benötige zur Überwachung nach § 80 BetrVG auch Kenntnisse im Tarifrecht, die anlässlich der bisherigen Schulungen nur allgemein und am Rande vermittelt worden seien.

Im Übrigen habe die Beteiligte zu 3. nach Abschluss des Seminars auf einer Betriebsversammlung einen Vortrag zum Seminarthema gehalten.

Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3. haben beantragt,

den Arbeitgeber zu verpflichten, den Betriebsrat von den Kosten des Seminars „Der Betrieb geht vor!? – Tarifvertrag und betriebsrätliches Handeln”, durchgeführt von der Gesellschaft ver.di b+b Bildung und Beratung gGmbH am 09. und 10.02.2004 in H1xx in Höhe von 363,80 EUR freizustellen, die dadurch entstanden sind, dass das Betriebsratsmitglied S3xxxxx K3xxxx an diesem Seminar teilgenommen hat.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Besuch des Seminars vom 09./10.02.2004 sei nicht erforderlich gewesen. Es handele sich um eine Spezialschulung, ein betriebsbezogener Anlass für eine derartige Schulungsteilnahme sei nicht erkennbar. Teile des Seminarprogramms seien für die Betriebsratsarbeit generell ungeeignet.

Durch Beschluss vom 27.08.2004 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Seminarteilnahme der Beteiligten zu 3. sei nicht erforderlich gewesen, weil ein konkreter betriebsbezogener Anlass für die Schulungsteilnahme nicht dargelegt worden sei. Die Thematik des Seminars vom 09./10.02.2004 sei auch Gegenstand der Grundlagenschulungen gewesen, an denen die Beteiligte zu 3. teilgenommen hätte.

Gegen den dem Betriebsrat am 02.09.2004 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 04.10.2004 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 02.11.2004 beim...

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