Rz. 51
Im Unterschied zu § 445a BGB, der eine Übergabe der – mangelbehafteten – Kaufsache voraussetzt, erfasst die im allgemeinen Schuldrecht angesiedelte Regelung des § 327u BGB (vorstehende Rdn 43) "auch Sachverhalte, bei denen es noch nicht zu einem Leistungsaustausch gekommen ist, also bspw. das digitale Produkt gar nicht bereitgestellt wurde":[160] "Der Unterschied im Anwendungsbereich liegt folglich im Gefahrübergang".[161]
Rz. 52
Notwendig ist dabei in jedem Fall die nicht einfache Prüfung der Frage, ob ein
▪ | Verbrauchervertrag über digitale Inhalte (§ 445a BGB) oder ein |
▪ | Vertrag über die Bereitstellung eines digitalen Produkts (§ 327u BGB) |
in Rede steht.
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