Rz. 51

Im Unterschied zu § 445a BGB, der eine Übergabe der – mangelbehafteten – Kaufsache voraussetzt, erfasst die im allgemeinen Schuldrecht angesiedelte Regelung des § 327u BGB (vorstehende Rdn 43) "auch Sachverhalte, bei denen es noch nicht zu einem Leistungsaustausch gekommen ist, also bspw. das digitale Produkt gar nicht bereitgestellt wurde":[160] "Der Unterschied im Anwendungsbereich liegt folglich im Gefahrübergang".[161]

 

Rz. 52

Notwendig ist dabei in jedem Fall die nicht einfache Prüfung der Frage, ob ein

Verbrauchervertrag über digitale Inhalte (§ 445a BGB) oder ein
Vertrag über die Bereitstellung eines digitalen Produkts (§ 327u BGB)

in Rede steht.

[160] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Buchmann/Panfili, Das neue Schuldrecht, § 5 Rn 45.
[161] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Buchmann/Panfili, Das neue Schuldrecht, § 5 Rn 45.

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