Rz. 102

Nach der Legaldefinition in § 327b Abs. 5 BGB neu (siehe dazu § 3 Rdn 43) ist unter "dauerhafter Bereitstellung" eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum zu verstehen.

Dauerhaft bereitzustellende digitale Elemente sind bspw. Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, die Cloud-Anbindung bei einer Spiele-Konsole oder eine Smartphone-App zur Nutzung verschiedener Funktionen in Verbindung mit einer intelligenten Armbanduhr (Smartwatch).[264]

 

Rz. 103

Haben die Parteien zwar eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Inhalte vereinbart, aber nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung konkret andauern soll (dauerhafte Bereitstellung über einen unbestimmten Zeitraum), so ist nach § 475c Abs. 1 Satz 2 BGB die Regelung des § 475b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB (über die Dauer der Aktualisierungspflicht) entsprechend anzuwenden: Maßgeblich ist dann der Zeitraum, welchen der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten darf (Maßgeblichkeit der Verbrauchererwartung).

[264] RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 34.

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