Rz. 43
Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a BGB dazu verpflichtet (was eine bestehende Leistungspflicht aus dem Individualvertrag Unternehmer-Verbraucher voraussetzt und nicht erst statuiert,[180] ausgenommen sind nur die Verträge i.S.v. § 327 Abs. 5 BGB), dem Verbraucher ein "digitales Produkt bereitzustellen" (Bereitstellung als Hauptleistungspflicht des Unternehmers), so gelten in Umsetzung von Art. 5 RL, wonach
▪ | sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nach Vertragsschluss unverzüglich bereitstellt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der RL) und | ||||
▪ | der Unternehmer die Verpflichtung zur Bereitstellung gemäß Art. 5 Abs. 2 der RL erfüllt hat, sobald
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für die Bestimmung der Leistungszeit sowie für die Art und Weise der Bereitstellung durch den Unternehmer (Modalitäten) – als "wichtigste Vertragspflicht des Unternehmers" (Erwägungsgrund 41 der Digitale-Inhalte-RL)[181] – nach § 327b Abs. 1 BGB[182] in Konkretisierung seiner Leistungspflicht[183] folgende Vorgaben:[184]
▪ | Sofern die Vertragsparteien keine Zeit (Zeitpunkt) für die Bereitstellung des digitalen Produkts vereinbart haben (Abrede der Parteien),[185] kann der Verbraucher die Bereitstellung gemäß § 327b Abs. 2 BGB,[186] dem klarstellender Charakter zukommt, in Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Digitale-Inhalte-RL (entsprechend § 271 BGB) unverzüglich[187] nach dem Vertragsschluss verlangen (ohne Zeitverzug), der Unternehmer muss sie sofort bewirken. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 3 Abs. 10 Digitale-Inhalte-RL den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach ihren allgemeinen Bestimmungen und nach Maßgabe der konkreten Ausgestaltung des Bestellprozesses selbst festlegen: "Diese Richtlinie lässt die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Regelung von Aspekten des allgemeinen Vertragsrechts, der Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen eines Vertrags einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte nicht in dieser Richtlinie geregelt werden, oder zur Regelung des Rechts auf Schadensersatz unberührt". |
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▪ | Die Bereitstellung digitaler Inhalte ist in § 327b Abs. 3 und 4 BGB (Art und Weise)[188] in Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 Digitale-Inhalte-RL näher geregelt, wobei eine Differenzierung danach erfolgt, ob Gegenstand der zu erbringenden Leistungshandlung des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher
In beiden Konstellationen stellt sich die Hauptleistungspflicht als aktive Leistungshandlung dar.[189] Ein digitaler Inhalt ist nach § 327b Abs. 3 BGB[190] in Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a Digitale-Inhalte-RL ("körperliche oder virtuelle Einrichtung" – Zugangsverschaffung oder Zurverfügungstellung) bereitgestellt (z.B. Speicherung eines E-Books in einer Cloud), sobald
dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten (körperlichen oder virtuellen) "Einrichtung"
Die Bereitstellungsverpflichtung i.S.e. Zugangsverschaffung zu den digitalen Inhalten bzw. einer Zurverfügungstellung der für das Herunterladen geeigneter Mittel oder die Zugänglichmac... |
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