Rz. 1445
Pflichtbeiträge (§§ 1 ff., 162 SGB VI) werden abgeführt u.a. für:
▪ | Arbeiter, Angestellte, Auszubildende (§§ 1 S. 1 Nr. 1, 3a SGB VI). |
▪ | Formale Selbstständige können pflichtversichert sein (§ 7 SGB IV), wenn es sich um Scheinselbstständige (siehe Rn 97 ff.) handelt. Als Arbeitgeber gilt dann der Weisungsgeber. |
▪ | 450 EUR-Job, wenn nicht heraus optiert (siehe Rn 77). |
▪ | Bezieher von Lohnersatzleistungen (Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Unterhalts- und Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe), § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Für Zeiten nach dem 1.1.1992 (RRG 92)[905] sind gemäß § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI auch Personen, an die vorgenannte Lohnersatzleistungen gezahlt werden, in diesem Zeitraum rentenversicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. |
▪ | ALG II-Empfänger. Sofern ALG II nicht nur darlehnsweise gewährt wird (§ 3 S. 1 Nr. 3a lit. a) SGB VI), waren bis 31.12.2010 alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (im Alter zwischen 15 und 65, § 7 I Nr. 1 SGB II) für die Zeit des ALG II-Bezuges auf der Basis des Mindestbeitrages (§ 166 I Nr. 2a, 2b SGB VI) rentenpflichtversichert (§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI). Seit 1.1.2011 löst der ALG II-Bezug keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mehr aus, zählt jedoch als Anwartschaftszeit (siehe Rn 649, Rn 651 f., Rn 1516 ff.). |
▪ | Arbeitnehmerähnliche Selbstständige (§ 2 Nr. 9 SGB VI). Seit dem 1.1.1999 sind auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenpflichtversichert[906] (§ 2 Nr. 9 SGB VI, siehe auch § 7 IV 1 SGB IV), wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit[907] keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. |
▪ | In die Handwerksrolle eingetragene Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI), es sei denn, sie sind – nach 18-jähriger Pflichtbeitragszahlung – befreit nach § 6 I Nr. 4 SGB VI. Zur Höhe der Beitragslast ist anzumerken, dass die Handwerker dem RVT regelmäßig ihre Einkommensteuerbescheide hereinzureichen haben. |
▪ | Selbstständige Künstler und Publizisten (u.a. freie Journalisten, § 2 KSVG) (§ 1 KSVG, § 2 Nr. 5 SGB VI), soweit sie nicht den Ausnahmetatbeständen der §§ 3, 4 KSVG unterfallen. |
▪ | Wehrpflichtige und Zivildienstleistende (§§ 1 S. 2, 3 S. 1 Nr. 2 und S. 4 SGB VI). Die Wehrpflicht wurde in Deutschland am 21.7.1956 eingeführt. Zum 1.7.2011 wurde die Wehrpflicht ausgesetzt.[908] Seit 1.3.2011 wurde niemand mehr gegen seinen Willen einberufen. Wer bis zum 31.12.2011 Zivildienst bzw. Wehrpflichtdienst leistete, hat Anspruch auf Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung. Es besteht aber auch die Möglichkeit der Abführung von Beiträge an berufsständische Versorgungswerke (siehe unten Rn 1488 ff.) |
▪ | Behinderte bei Unterbringung in spezifischen Werkstätten bzw. ähnlichen Institutionen (§§ 1 Nr. 2, 3, 162 Nr. 2 SGB VI). |
▪ | Pflegepersonen (§§ 3 S. 1 Nr. 1a, 166 II SGB VI, § 44 SGB XI) (siehe unten Rn 1484 ff.). |
▪ | Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§§ 3 S. 1 Nr. 1, 56 SGB VI). |
▪ | Bezieher von Vorruhestandsbezügen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren (§ 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI). |
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