Rz. 1516
Auch für Arbeitslosenhilfeempfänger werden seit dem RRG 1992 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Die Beitragshöhe orientierte sich bis zum 31.12.1999 an 80 % des der Lohnersatzleistung zugrundeliegenden Arbeitsentgeltes. Ab 1.1.2000 galt als beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung nur noch die tatsächlich gezahlte Arbeitslosenhilfe (§ 166 I Nr. 2a SGB VI).
Rz. 1517
In der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 waren erwerbsfähige Hilfebedürftige (im Alter zwischen 15 und 65, § 7 I Nr. 1 SGB II) in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis des Mindestbeitrages (§ 166 I Nr. 2a und 2b SGB VI) pflichtversichert (§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI, Ausnahmen siehe § 3 S. 1 Nr. 3a Hs. 2 SGB VI) sind, solange die ALG II-Leistung nicht darlehnsweise erfolgte (§ 3 S. 1 Nr. 3a lit. a) SGB VI) (siehe auch Rn 651 ff.).
Rz. 1518
Seit 1.1.2011 löst der ALG II-Bezug keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mehr aus, zählt jedoch als Anwartschaftszeit (siehe Rn 649).[932]
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