Rz. 651

Arbeitslosigkeit führt bereits recht früh zum Verlust der beitragsrechtlichen Stellung durch Verkürzung der Leistungszeit von ALG I und der Beschränkungen der Bezugsberechtigung von ALG II u.a. durch das Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft. Das Volumen des Regresses nach § 119 SGB X hat diesen Veränderungen (z.B. Reduktion des Beitrages auf Mindestbemessungsgröße, Fortfall nach Bedürfnisprüfung auch gegenüber nicht-ehelichen Partnern) für einen vorübergehenden Zeitraum (bis 1.1.2011, siehe Rn 649) Rechnung zu tragen. Soweit Leistungen und Sozialversicherungspflichten im Bereich der Rentenpflichtversicherung durch Hartz IV neu geschaffen wurden, lag eine Systemänderung vor.

 

Rz. 652

Personen (u.a. setzte der Anspruch auf ALG II bereits bei jungen Leuten ab 15. Lebensjahr an), die zuvor nicht pflichtversichert waren, waren in der Zeit zwischen 1.1.2005 und 31.12.2010 mit dem Bezug von ALG II rentenpflichtversichert. Dies bedeutete:

Bezieher von ALG II, die aufgrund des Unfallgeschehens erwerbsunfähig werden und daher aus dem Leistungsbezug fallen, hatten einen Beitragsschaden.
Personen, die unfallbedingt (z.B. wegen des Fortfalles der Erwerbsfähigkeit) keine Leistungen nach ALG II (fiktiver ALG II-Bezug) beziehen können, ohne den Unfall aber bezogen hätten, hatten insoweit einen Beitragsschaden (sofern zuvor RV-Pflichtbeiträge abgeführt waren).
Wurde ALG II nur darlehnsweise (§ 23 SGB II a.F.) gewährt, entfiel die Pflichtversicherung u.a. in der Rentenversicherung und damit auch ein Beitragsschaden
 

Rz. 653

Seit der Rechtsänderung ab 1.1.2011 besteht keine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung mehr (siehe Rn 649, Rn 1445, Rn 1518).

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