Rz. 77

Geringfügig Beschäftigte waren zuvor in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Von der Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, machten nur etwa 5 % der Beschäftigten im gewerblichen Bereich und 7 % in Privathaushalten Gebrauch.[37]

 

Rz. 78

Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte wurde zum 1.1.2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt (Wechsel vom Opt-in zum Opt-out) (§§ 2 S. 2 Nr. 2, 5 II, 6 Ib SGB VI). Die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter soll erhöht werden, indem die Versicherungspflicht geringfügig Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Regel wird.

 

Rz. 79

Während Arbeitnehmer nach der vorherigen Rechtslage (400 EUR-Job) auf Antrag die volle Versicherungspflicht wählen konnten, bedarf es beim 450 EUR-Job der Entscheidung (beim Arbeitgeber einzureichender schriftlicher Antrag, § 6 Ib SGB VI; siehe auch § 444 I SGB III, § 7 III SGB V), von der Versicherungspflicht befreit zu werden; widerspricht der RVT dem Befreiungsantrag nicht innerhalb eines Monats, ist der Arbeitnehmer befreit (§ 6 III SGB VI) (Fiktion eines Befreiungsbescheides).

 

Rz. 80

Für geringfügig Beschäftigte ist die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zwar die Regel, dem geringfügig Beschäftigten steht es aber frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out). Mit der Befreiung bleibt es dann beim Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (der mangels Rentenpflichtversicherung dann keinen Regress nach § 119 SGB X auslöst) und es tritt Versicherungsfreiheit ein (worüber die Minijob-Zentrale den 450 EUR-Jobber zu informieren hat). Sollte sich das Verhalten der Arbeitnehmer (abweichend vom zuvorigen Verhalten, siehe Rn 41, Rn 77) in Richtung einer überwiegenden Befreiung entwickeln, ist diese im Rahmen des Beitragsregresses nach § 119 SGB X anspruchsausschließend (Prognose, § 287 ZPO) zu berücksichtigen.

[37] BT-Drucks 17/10773 v. 25.9.2012, S. 9.

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