Rz. 40

Wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung im Nebenberuf ausgeübt, bleibt das Einkommen aus einem Minijob für Zeiträume ab 1.4.2003 für den Arbeitnehmer grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

Rz. 41

Geringfügig Beschäftigte (Ausnahme Rentner und Pensionäre, § 76b IV SGB VI) hatten die Möglichkeit, den RV-Beitrag mit eigenen freiwilligen[20] Beiträgen aufzustocken. Von der Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, machten nur etwa 5 % der Beschäftigten im gewerblichen Bereich und 7 % in Privathaushalten Gebrauch.[21] Durch die Aufstockung entstehen Beiträge, die das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung (insbesondere Reha-Maßnahmen, Anspruch auf Erwerbsminderungsrente) eröffnen, da eventuell fehlende Wartezeiten nunmehr erfüllt werden können. Soll von der Aufstockung Gebrauch gemacht werden, ist dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung (§ 5 II 2 SGB VI) hereinzureichen, die für die Dauer der Beschäftigung verbindlich ist und bei mehreren geringfügigen Tätigkeiten alle zeitlich parallelen geringfügigen Beschäftigungen erfasst.

 

Rz. 42

Werden mehrere Minijobs verrichtet, wird nur ein einziger Nebenjob – nach Auffassung der SVT der älteste – als 400 EUR-Job behandelt und bleibt damit sozialversicherungsfrei. Die anderen Nebenjobs werden mit dem Hauptberuf zusammengerechnet und unterliegen der normalen Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden allerdings nicht nach dem kumulierten Wert erhoben (§ 27 II SGB III).

 

Rz. 43

Ist die Hauptbeschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig (z.B. Beamte, Selbstständige), werden Haupt- und Nebenerwerb nicht zusammengerechnet. Hat ein Beamter mehrere Nebenbeschäftigungen, werden auch nur diese zusammengerechnet: Wird die 400 EUR-Grenze überschritten, sind alle Nebenjobs in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung beitragspflichtig; in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Beitragsfreiheit bestehen (§ 6 III SGB V).

[20] § 119 SGB X greift wegen der Freiwilligkeit der Beitragsentrichtung nicht.
[21] BT-Drucks 17/10773 v. 25.9.2012, S. 9.

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