Rz. 1488

 

§ 8 SGB VI – Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

(1) 1Versichert sind auch Personen,

1. die nachversichert sind oder
2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.

2Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) 1Nachversichert werden Personen, die als

1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4. Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten

versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind.

2Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum).

3Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

 

Rz. 1489

Für nachzuversichernde Personen (§§ 8, 233 ff. SGB VI) gelten die gezahlten Beiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§§ 8 I 2, 185 II SGB VI). Nachversicherte stehen denjenigen Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

 

Rz. 1490

Nachversichert werden u.a.:

gemäß §§ 8 II Nr. 1, 181 SGB VI aus dem Beamtenverhältnis ausscheidende Beamte bzw. Richter auf Lebenszeit, Berufssoldaten, Zeitsoldaten sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind (u.a. Referendare, soweit sie nicht als Angestellte beschäftigt wurden) oder

ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 II SGB VI) nicht gegeben sind.

Personen, für die aufgrund eines Versorgungsausgleiches (§ 187 SGB VI) – in Zusammenhang mit einer Ehescheidung (§§ 1587 I 1, 1587a II Nr. 2 BGB) – Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind, § 8 I Nr. 2 SGB VI.

Für geschiedene Ehepartner von pflichtversicherten Personen werden also Pflichtbeiträge beim RVT eingestellt, ohne dass dieser Ehepartner irgendwann einmal eigene Pflichtversicherungsbeiträge abführt oder abgeführt hat.

War der Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit, ist die Nachversicherung zwar grundsätzlich bei der DRV durchzuführen. Für bestimmte Berufsgruppen besteht allerdings die Möglichkeit, die Nachversicherung auf Antrag (innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen, § 186 I Nr. 2 SGB VI) bei der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung durchzuführen (§§ 186, 186a, 188, 225 SGB VI).

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