Rz. 1484

Pflegepersonen unterliegen nach Maßgabe der §§ 3 S. 1 Nr. 1a, 166 II SGB VI, § 44 SGB XI der Versicherungspflicht.

 

Rz. 1485

Soweit RV-Beiträge von der Pflegekasse abgeführt worden wären (§ 44 SGB XI), besteht ein Regressanspruch nach § 119 SGB X. Die zeitliche Grenze wird bestimmt

zum einen durch die Leistungsfähigkeit der pflegenden Person,
zum anderen durch Umstände in der gepflegten Person (Tod, stationäre Unterbringung).
 

Rz. 1486

Da es sich um Pflichtbeiträge handelt, erfüllt die Pflegeperson die rentenrechtlichen Voraussetzungen (Vorversicherungszeit) für eigene Ansprüche u.a. auf Erwerbsminderungsrenten.

 

Rz. 1487

 

Beispiel 4.16

Martha Huber ist seit vielen Jahren als Hausfrau tätig. Vor langer Zeit hatte sie eine Ausbildung abgeschlossen, war jedoch nach der Geburt eines Kindes nicht mehr rentenpflichtversichert tätig. Im fortgeschrittenen Alter pflegt sie ihren Ehemann seit etlichen Jahren. Frau Huber wird bei einem Unfall verletzt.

Ergebnis:

1. Frau Huber kann wegen ihrer Tätigkeit als Pflegeperson (SGB XI) und dabei angefallenen RV-Pflichtversicherungsbeiträge die Vorversicherungszeit für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erfüllt haben, auch wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und sich als "Hausfrau" in der Schadenregulierung bezeichnet.
2. Die von der Rentenversicherung gewährte Erwerbsminderungsrente ist zum Haushaltsführungsschaden kongruent und anspruchsmindernd bei ihrem Anspruch zu berücksichtigen.

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