Rz. 3

Welche Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, ergibt sich aus den §§ 2 und 3 VersAusglG.

 

Rz. 4

Welche inhaltlichen Anforderungen an das Anrecht im Einzelnen zu stellen sind, folgt dabei aus § 2 VersAusglG. Es muss sich handeln um

Anwartschaften auf Versorgungen und laufende Versorgungen zur Absicherung im Alter und bei Invalidität (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, zu den Einzelheiten siehe unten Rdn 12 ff.),
die durch den Einsatz von Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrecht erhalten sein müssen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, zu den Einzelheiten siehe unten Rdn 29 ff.)
und grds. auf Rentenzahlung gerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, zu den Einzelheiten siehe unten Rdn 37 ff.).
 

Rz. 5

Liegen die genannten Voraussetzungen (kumulativ) vor, ist das Anrecht zwingend in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Allerdings haben es die Eheleute heute wegen der im neuen Recht deutlich gestiegenen Vertragsfreiheit selbst in der Hand, ob sie einzelne Anrechte aus dem Versorgungsausgleich ausschließen wollen. Wenn sie das tun, können sie vereinbaren, dass die Anrechte stattdessen in den Zugewinnausgleich einbezogen werden sollen. Die Grenzen werden dabei inhaltlich durch § 8 VersAusglG gesetzt: Die Vereinbarung darf weder den Vorgaben einer Inhaltskon­trolle nach § 138 Abs. 1 BGB noch denen einer Ausübungskontrolle nach §§ 242, 313 BGB zuwiderlaufen (zu den Einzelheiten siehe unten § 7 Rdn 115 ff.). Soweit Anrechte übertragen oder begründet werden, ist das nur zulässig, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen (zu den Einzelheiten siehe unten § 7 Rdn 124 ff.).

 

Rz. 6

Beibehalten wurde auch nach der Reform das Ehezeitprinzip: In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind nur solche Anrechte, welche innerhalb der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten wurden (§ 3 Abs. 2 VersAusglG, zum Ehezeitprinzip siehe unten Rdn 61 ff.). Das folgt schon aus dem Grundprinzip des Versorgungsausgleichs, dass er in Bezug auf die Versorgungsanrechte den Ausgleich des in der Ehe "gemeinsam" Erworbenen verwirklichen soll. Nur aus Vereinfachungsgründen zur besseren Handhabbarkeit durch die Versorgungsträger wurde dabei die Berechnung der Ehezeit auf volle Monate begrenzt (vgl. § 3 Abs. 1 VersAusglG). Das entspricht dem früheren Recht. Neu ist dagegen, dass der Versorgungsausgleich bei einer kurzen Ehe von bis zu drei Jahren nur dann stattfindet, wenn einer der beiden Ehegatten das beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG, zu den Einzelheiten siehe unten § 8 Rdn 13 ff.).

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