Rz. 37

Die dritte Voraussetzung für die Einbeziehung eines Anrechts in den Versorgungsausgleich ist grds., dass das Anrecht auf eine Rentenzahlung gerichtet ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Die Voraussetzung entspricht dem früheren Recht. Sie wird allerdings durch Ausnahme für betriebliche und private Anrechte stark relativiert (siehe unten Rdn 52 ff.).

1. Grundsatz

 

Rz. 38

Auszugleichen sind allein auf Rentenzahlungen gerichtete Anrechte.

 

Rz. 39

Rentenzahlungen sind in wiederkehrenden Abständen (nicht notwendigerweise monatlich) zu erbringende Leistungen in Geld. Alle auf Sachleistungen gerichteten Anrechte (z.B. aus Hofübergabeverträgen oder Deputatleistungen aus betrieblichen Altersversorgungen[34]) scheiden schon deswegen aus dem Versorgungsausgleich aus.[35]

 

Rz. 40

Ob die Rentenzahlungen in gleich bleibender Höhe erfolgen, ist genauso unwichtig wie die Tatsache, dass sie nur für eine bestimmte Zeit gezahlt werden. Es ist deswegen nicht unbedingt erforderlich, dass die Rente bis an das Lebensende gezahlt wird.[36] Erfasst werden auch abzuschmelzende Anrechte und solche, die nur bis zu einem bestimmten Lebensalter gezahlt werden sollen.

 

Rz. 41

Nicht auf Rentenzahlung gerichtet sind Versorgungen, die auf eine Einmalkapitalzahlung gerichtet sind. Das gilt auch dann, wenn das Kapital in mehreren Raten ausgezahlt wird. Ob eine Rente (oder eine ratenweise Kapitalauszahlung) vorliegt, richtet sich zum einen danach, ob das Recht auf eine regelmäßig wiederkehrende Geldzahlung gerichtet ist und zum anderen danach, ob die Absicherung eines Risikos, insb. des biometrischen "Risikos" der Langlebigkeit, also eine Leistung für die Dauer der Lebenszeit oder aber der Invalidität der begünstigten Person gewollt ist.[37]

 

Rz. 42

Probleme haben sich im früheren Versorgungsausgleichsrecht oft durch Versorgungsmodelle ergeben, welche gestatteten, Versorgungen durch die Ausübung von Optionsrechten umzugestalten, also aus einem auf eine Rentenleistung gerichteten Anrecht ein solches zu machen, dass nur auf die Leistung eines Einmalkapitalbetrags gerichtet war oder umgekehrt aus einem auf eine Einmalkapitalzahlung gerichteten Anrecht durch Optionsausübung ein Rentenanrecht zu machen. Das führte zu zahlreichen Manipulationsmöglichkeiten, die u.U. soweit gehen konnten, dass ein bestimmtes Anrecht im Endergebnis weder im Versorgungsausgleich noch güterrechtlich ausgeglichen wurde.[38] Nach dem neuen Recht sind diese Fälle folgendermaßen zu behandeln:

 

Rz. 43

Besteht eine auf Einmalzahlung gerichtete Kapitallebensversicherung mir Rentenwahlrecht, kann der Versicherte durch die Ausübung eines Wahlrechtes ab oder bis zu einem bestimmten Stichtag die zunächst auf die Zahlung eines Einmalkapitalbetrags gerichtete Versicherung in eine solche umwandeln, welche auf Rentenzahlung gerichtet ist. In den Versorgungsausgleich einbezogen werden darf diese Versorgung nur dann, wenn bis zum Ehezeitende i.S.d. Versorgungsausgleichs das Wahlrecht ausgeübt wurde.[39] Sinnvoll kann das vor allem dann sein, wenn der Inhaber des Anrechts weiß, dass er auch im Zugewinnausgleich die Hälfte des Anrechts ausgleichen muss, weil er dann durch die Umwandlung des Ausgleichs in den Versorgungsausgleich dafür sorgt, dass er nicht ggf. viel Geld aufnehmen muss, um den nach der Scheidung sofort fälligen Zugewinnausgleich leisten zu können, während im Versorgungsausgleich das Anrecht selbst geteilt wird, so dass im Moment keine Zahlungen zu leisten sind. In den Fällen, in denen das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt wurde, ist diese Versicherung in den Zugewinnausgleich einzustellen (sofern ein solcher stattfindet). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um ein Anrecht i.S.d. AltZertG handelt, was in diesen Fällen aber regelmäßig ausscheiden wird (zu den Anrechten i.S.d. AltZertG siehe unten Rdn 52 ff.). Wegen § 32 VersAusglG bleibt es bei der Beurteilung auch dann, wenn das Optionsrecht nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgeübt wird; denn anders als nach dem früheren Recht sind Entscheidungen über private Anrechte nicht mehr abänderbar, weil die Abänderbarkeit nach dem neuen Recht voraussetzt, dass es sich bei der abzuändernden Entscheidung um eine solche über ein Anrecht aus einem Regelsicherungssystem handelt (§§ 225 f. FamFG, zu den Einzelheiten siehe unten § 12 Rdn 16 f.).

 

Rz. 44

Entsprechende Fälle aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgungen können nach dem reformierten Versorgungsausgleichsrecht nicht mehr vorkommen, da nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ­VersAusglG nun alle betrieblichen Anrechte ohne Rücksicht auf die Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.[40]

 

Rz. 45

Besondere Probleme bereitete früher der umgekehrte Fall, nämlich dass ein ursprünglich auf Rentenzahlung gerichtetes Anrecht nachträglich durch Optionsausübung in ein auf Einmalkapitalzahlung gerichtetes Anrecht umgewandelt wurde. Der Trick lag dabei darin, solange zu warten, bis die Entscheidung über den Zugewinnausgleich rechtskräftig war oder aber der Anspruch auf Ausgl...

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