Rz. 52

Den zweiten Fall, in dem auch auf Einmalleistungen gerichtete Anrechte in den Versorgungsausgleich (und nicht in den güterrechtlichen Ausgleich) fallen, sind die Anrechte aus den staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (auch Riester- oder Rürup-Verträge genannt).

 

Rz. 53

Die Altersvorsorgeverträge sind solche, die unter das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz fallen. Das bedeutet, dass es sich um Anrechte aus Verträgen handeln muss, die zertifizierbar sind; ob sie auch tatsächlich zertifiziert sind, ist unerheblich.[49] Zertifizierbar sind Altersvorsorgeverträge dann, wenn

sie für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsehen,
die grds. nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden darf,
und wenn monatliche Leistungen in Form einer lebenslänglichen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans oder mit einer anschließenden Teilkapitalisierung ab dem 85. Lebensjahr zugesagt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AltZertG).
 

Rz. 54

Die Ausgestaltung des Vertrags ist ohne Bedeutung. Es kann sich um klassische Sparverträge oder Versicherungsverträge handeln, aber auch um fondsgebundene Sparpläne oder Bankensparpläne. Selbst Bausparverträge ("Wohnriester") können erfasst sein. Insoweit bestehen aber bzgl. der Durchführung des Versorgungsausgleichs noch gewisse Unklarheiten, welche Teile und in welcher Form die Anrechte erfasst sein sollen. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG verlangt aber die Einbeziehung auch dieser Anrechte eindeutig.[50]

 

Rz. 55

Mit dieser limitierten Einbeziehung von Kapitallebensversicherungen in den Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber zugleich klargestellt, dass alle anderen auf Rentenzahlungen gerichteten Kapitallebensversicherungen nicht in den Versorgungsausgleich fallen. Auch hier ist aber zu beachten, dass es nachträglich zu einem Wechsel kommen kann, dass also ein zunächst als privates Anrecht begründetes Anrecht nachträglich zu einem betrieblichen Anrecht werden kann, etwa dann, wenn ein Unternehmer ein privates Anrecht begründet und dann zum Arbeitnehmer wird und das Anrecht nun als betriebliches Anrecht fortführt. Bei einem solchen Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft richtet sich die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer entfällt.[51]

[49] Ruland, Rn 153.
[50] So auch NK-BGB/Götsche, § 2 VersAusglG Rn 49.
[51] BGH NJW-RR 2014, 449.

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