Rz. 16

§ 225 Abs. 1 FamFG stellt klar, dass die Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen nur bei Anrechten aus denjenigen Regelsicherungssystemen zulässig ist, die in § 32 VersAusglG abschließend aufgezählt sind. Zu beachten ist allerdings, dass § 225 FamFG für die Abänderung von Entscheidungen über den Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) ohnehin nicht gilt; diese Entscheidungen sind nach § 48 FamFG zu ändern, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 227 Abs. 1 FamFG).

 

Rz. 17

Von § 225 FamFG erfasst werden also Entscheidungen des Wertausgleichs bei der Scheidung über Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung (§ 32 Nr. 1 VersAusglG), Anrechte der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI führt (§ 32 Nr. 2 VersAusglG), Anrechte einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann (§ 32 Nr. 3 VersAusglG), Anrechte der Alterssicherung der Landwirte (§ 32 Nr. 4 VersAusglG) und die Anrechte aus den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern (§ 32 Nr. 5 VersAusglG). Zu Einzelheiten siehe den Abschnitt über die Anpassung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, den direkten Anwendungsbereich des § 32 VersAusglG siehe § 10 Rdn 8 ff.

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