Rz. 8

Auf welche Anrechte sich die Anpassung nach der Rechtskraft beziehen kann, ist in § 32 Vers­AusglG abschließend durch die Nennung der anpassungsfähigen Entscheidungen geregelt. Es handelt sich ausschließlich um Entscheidungen über Anrechte aus den (öffentlich-rechtlichen) Regelsicherungssystemen. Erfasst werden Anrechte aus:

der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung (§ 32 Nr. 1 Vers­AusglG),
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI führt (§ 32 Nr. 2 VersAusglG),
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann (§ 32 Nr. 3 Vers­AusglG),
der Alterssicherung der Landwirte (§ 32 Nr. 4 VersAusglG),
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern (§ 32 Nr. 5 VersAusglG).
 

Rz. 9

Zu den anpassungsfähigen Anrechten gehören zunächst die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung nach § 280 SGB VI (§ 32 Nr. 1 VersAusglG) und der knappschaftlichen Versicherung. Zweifelhaft ist insofern die Annahme des Gesetzgebers, dass auch die Anrechte aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zu den anpassungsfähigen Anrechten nach § 32 Nr. 1 VersAusglG gehört.[7] Diese Zusatzversicherung ist eher dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen[8] und wird nur zufällig durch die gesetzliche Rentenversicherung umgesetzt. Es spricht deswegen Einiges dafür, sie aus dem Kreis der anpassungsfähigen Anrechte auszunehmen; der Gesetzgeber hat sich jedoch insofern bewusst anders entschieden.

 

Rz. 10

Ebenfalls anpassungsfähig sind alle Entscheidungen über Anrechte aus der Beamtenversorgung, gleichgültig, ob es sich um solche von Bundesbeamten (mit internem Ausgleich, vgl. §§ 10 ff. Vers­AusglG, siehe dazu § 8 Rdn 235 ff.) oder um solche von Landesbeamten (mit externem Ausgleich, vgl. § 16 VersAusglG, siehe dazu § 8 Rdn 448 ff.) handelt. Gleichgestellt sind die Versorgungen von Richtern, Soldaten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und der beamtenähnlich Beschäftigten, denen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und von deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände eine Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen zugesagt sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Insofern können auch die Versorgungen von ­Beschäftigten von privatrechtlich organisierten Spitzenverbänden (z.B. bei den gesetzlichen Krankenkassen, vgl. § 212 Abs. 1 Satz 2 SGB V) einbezogen werden. Das ist der einzige Fall, wo nicht öffentlich-rechtlich organisierte Versorgungsträger in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Ebenfalls zu den anpassungsfähigen Anrechten gehören die Anrechte von Angehörigen kirchlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen eine nach den Regeln der Gemeinschaft eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung zugesichert ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).

 

Rz. 11

Außerdem werden durch § 32 VersAusglG die Anrechte aus berufsständischen Versorgungswerken und sonstigen Versorgungen, welche nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen können, in den Bereich der anpassungsfähigen Anrechte aufgenommen. Erfasst werden neben den berufsständischen Versorgungen v.a. die Versorgungen von Lehrern an Privatschulen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG).

 

Rz. 12

Erfasst wird außerdem – als Gegenstück zur gesetzlichen Rentenversicherung – die Alterssicherung der Landwirte in Bezug auf alle in ihr begründeten Anrechte.

 

Rz. 13

Schließlich werden die Versorgungen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und den Ländern den anpassungsfähigen Anrechten zugeordnet. Die spezielle Nennung war erforderlich, da es sich bei ihnen (jedenfalls in dieser Funktion) nicht um Beamte handelt.

 

Rz. 14

§ 32 VersAusglG ist als Ausnahmeregelung grds. nicht analogiefähig.[9] Das betrifft jedenfalls alle Anrechte bei privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern; denn gemeinsam ist allen in § 32 VersAusglG genannten Versorgungen, dass sie öffentlich-rechtlich organisiert sind. Deswegen ist vertreten worden, dass – obwohl sie im Wortlaut des § 32 VersAusglG nicht vorkommen – öffentlich-rechtlich organisierte betriebliche Altersversorgungen in den Anwendungsbereich des § 32 VersAusglG einzubeziehen sind, auch wenn sie eine ergänzende Versorgungsfunktion haben. Diese Versorgungen hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen. Für die Einbeziehung auch solcher Versorgungen spricht, dass der Gesetzgeber die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung mit in den Anwendungsbereich der Abänderung einbezogen hat, obwohl es sich bei ihr ebenfalls eindeutig um eine betriebliche Zusatzve...

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