Rz. 73

→ Dazu Aufgaben Gruppe 13

Die Beratungsgebühr (Ratgebühr) entsteht für das auftragsgemäße Erteilen eines Rates oder einer Auskunft durch den RA. Wichtig ist, dass der Auftraggeber von dem RA nicht mehr verlangt, als einen Rat oder eine Auskunft. Jede vom Klienten erwünschte, darüber hinausgehende Tätigkeit des RA führt dazu, dass eine andere Gebühr als die Ratgebühr, z. B. eine Geschäftsgebühr oder eine Verfahrensgebühr entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der RA ein außergerichtliches Schreiben an den Gegner senden oder ein gerichtliches Mahnverfahren oder einen Prozess einleiten soll.

Wenn der Auftraggeber z. B. einen Prozessauftrag erteilt, gehört zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zweifellos auch dazu, dass der Mandant rechtlich beraten wird (siehe § 7 Rdn 6 ff.). In diesem Fall entsteht keine Ratgebühr, sondern eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), die, falls der RA nach der Beratung von der Einreichung der Klage abrät, nach Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG berechnet wird (siehe § 7 Rdn 26 f.). Da der RA dann zweifelsfrei Prozessauftrag hatte und nicht nur um das Abraten von einem Prozess ersucht wurde, kann hier keine Beratungsgebühr entstehen, sondern nur eine Verfahrensgebühr.

 

Rz. 74

Ein Rat wird im Innenverhältnis gegenüber dem Klienten erteilt. Wird der RA dagegen nach außen hin tätig, entsteht eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG). Dies ist laut RVG z. B. auch der Fall bei dem Entwurf eines Vertrages durch den RA (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG). Dagegen ist es Beratungstätigkeit, wenn der RA ein Mahnschreiben entwirft, das der Klient dann im eigenen Namen absendet (OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2010 – 14 U 220/10).

Auch der vom RA erstellte Entwurf eines Testaments oder zweier aufeinander abgestimmter Testamente von Eheleuten ist Beratungstätigkeit (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – IX ZR 115/17; siehe auch Rdn 4).

 

Rz. 75

Der RA kann einen Rat oder eine Auskunft schriftlich oder mündlich erteilen. Somit entsteht auch für eine telefonische Beratung eine Beratungsgebühr. Ein Rat ist auch das Abraten von der Ergreifung rechtlicher Schritte, z. B. von der Einlegung der Berufung.

 

Erläuterung:

Ein Rat unterscheidet sich von einer Auskunft dadurch, dass ein Rat eine Empfehlung darstellt, wie sich der Ratsuchende in einer ganz bestimmten Rechtslage verhalten soll, wogegen bei einer Auskunft der Auftraggeber nicht gezielte Ratschläge zur Handlungsweise in einem bestimmten Rechtsstreit erhält, sondern allgemeine Hinweise zu Rechtsfragen. Eine Auskunft könnte z. B. aufzeigen, welche Rechtsvorschriften in einem bestimmten Rechtsgebiet bestehen, ohne dass dabei auf eine konkrete rechtliche Streitsache des Auftraggebers eingegangen wird. Zur Unterscheidung eines Rates von einem schriftlichen Gutachten siehe Rdn 96 ff.

 

Rz. 76

Nicht in diesem Kapitel behandelt wird die Beratung im Wege der Beratungshilfe, da für die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren eine besondere Regelung in den Nrn. 2500 bis 2508 VV RVG vorgesehen ist (siehe hierzu § 9 Rdn 39 ff.). Auch die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels ist keine reine Raterteilung, sodass hierfür besondere Gebühren in Nrn. 2100 ff. VV RVG vorgesehen sind (siehe Rdn 100 f.).

 

Rz. 77

Nimmt ein RA von einem Klienten Informationen entgegen, um zunächst zu prüfen, ob er den Auftrag überhaupt annehmen will, so entsteht keine Gebühr, welcher Art auch immer. So könnte der RA z. B., nachdem er informiert wurde, feststellen, dass er den Auftrag nicht annehmen darf, weil er bereits die Gegenseite vertritt.

 

Rz. 78

Zur Berechnung der Beratungsgebühr wird durch § 34 RVG dem RA nahegelegt, eine Gebührenvereinbarung mit dem ratsuchenden Auftraggeber zu verabreden. Falls der RA mit dem Klienten keine Gebührenvereinbarung trifft, gilt nach der Auffangregelung des § 34 Abs. 1 S. 2 RVG gemäß § 612 Abs. 2 BGB entweder die "taxmäßige" oder "übliche" Vergütung als vereinbart, wobei gegenüber Verbrauchern Höchstgebühren zu beachten sind.

Für die Berechnung der Beratungsgebühr gibt es daher nach der Regelung im RVG mehrere Möglichkeiten, die in den folgenden Kapiteln aufgezeigt werden:

Vereinbarung der Gebühren

Vereinbarung eines Pauschalhonorars (siehe Rdn 84 f.)
Vereinbarung eines Zeithonorars (siehe Rdn 86 f.)
Vereinbarung einer Kombination von Pauschalhonorar und Zeithonorar
Berechnung der "üblichen Vergütung" nach dem BGB (siehe Rdn 89 ff.)
Besondere Berechnung gegenüber Verbrauchern (siehe Rdn 92 ff.)
 

Rz. 79

Hängt der Rat mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des RA zusammen, dann entsteht überhaupt keine Beratungsgebühr (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG), sondern eine Geschäftsgebühr oder eine Verfahrensgebühr. Ist die Beratungsgebühr entstanden und wird der RA in dieser Sache später mit der Vertretung der Partei beauftragt, so wird sie auf dann entstehende Gebühren angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG).

 

Rz. 80

Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss der RA die Beratungsgebühr anrechnen auf die Gebühren für eine weitere Tätigkeit, die mit dem Gegenstan...

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