Rz. 69

 

Beispiel:

RAin Irmgard Kruse hat von ihrem Auftraggeber einen Inkassoauftrag für eine Kaufpreisforderung von 48,00 EUR gegenüber dem Rentner Alfred Edler. Frau Kruse sendet Herrn Edler ein diesbezügliches Mahnschreiben. Daraufhin ruft Herr Edler sie an und schlägt vor, die Forderung und die Kosten in zwei Raten zu begleichen, da er nur eine geringe Rente erhalte. Eine entsprechende Vereinbarung wird abgeschlossen und die Raten werden direkt an den Gläubiger gezahlt, wie vereinbart. RAin Kruse hat Anspruch auf die folgende Vergütung:

Gegenstandswert: 48,00 EUR / 24,00 EUR gem. § 31b RVG *

 
0,5

Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 Abs. 2 RVG, Nr. 2300

Anm. Abs. 2 S. 2 VV RVG

(Wert: 48,00 EUR)
15,00 EUR
0,7

Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 Abs. 1 RVG, Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG

(Wert: 24,00 EUR)
34,30 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
9,86 EUR
    59,16 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 11,24 EUR
    70,40 EUR
* Zur Wertberechnung nach § 31b RVG siehe § 2 Rdn 166 ff., 182 f. und § 3 Rdn 110 f.

Hier liegt eine einfache Inkassotätigkeit vor, da der Rentner sofort die Zahlung, wenn auch in Raten, zusagt – es ist eine unbestrittene Forderung.

Dieses Beispiel soll zeigen, dass bei Werten unter 50 Euro die Gebührentabelle nicht gilt und dass für die Ratenvereinbarung eine besondere Wertvorschrift anzuwenden ist.

Auch wenn der Gesetzgeber die Gebühren für Inkassotätigkeiten eingeschränkt hat, zeigt dieses Beispiel auch, dass es ziemlich teuer ist, auch niedrige Rechnungen nicht zu bezahlen.

Eine weitere Beispielrechnung finden Sie in Rdn 24.

 

Rz. 70

 

Hinweis zu den Übungsaufgaben:

Bei den Übungsaufgaben wird in den Inkassofällen bei unbestrittenen Forderungen die Geschäftsgebühr in drei Stufen ermittelt: 0,5 – 0,9 – 1,3, damit Sie die Lösungen nachvollziehen können. Praktisch könnten natürlich auch Gebührensätze dazwischen angemessen sein.

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