Rz. 182

 

Rz. 183

 

Merke:

Streitige Forderung: Bei Ungewissheit über den Ausgang eines Rechtsstreits wird oft ein Vergleich geschlossen, in dem sich die Parteien entgegenkommen, sodass der Schuldner nur einen Teil des geforderten Betrages zahlen muss. Gegenstandswert ist dann der ursprünglich geforderte Betrag ohne Nebenforderungen, also worüber, nicht worauf man sich geeinigt hat.

Unstreitige Forderung: Bei Einigung nur über eine Zahlungsvereinbarung (Ratenvereinbarung) zahlt der Schuldner den vollen Betrag, aber eben nur in Raten. Der Gegenstandswert beträgt dann nur 50 % des Anspruchs ohne Nebenforderungen – wenn jedoch bereits ein Vollstreckungsauftrag für eine titulierte Forderung vorliegt, wird der Gegenstandswert einschließlich der Nebenforderungen berechnet.

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