Rz. 110

Bei einer Einigung über Zahlungsmodalitäten anstelle der sofortigen gerichtlichen Durchsetzung oder der sofortigen Zwangsvollstreckung entsteht eine 0,7 Einigungsgebühr (Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG). Wenn eine solche Einigung die Zahlungen des Schuldners in Raten regelt (Ratenvereinbarung), soll der Gegenstandswert niedriger sein, als bei einem Vergleich über einen streitigen Anspruch. Deshalb beträgt der Gegenstandswert nach § 31b RVG nur 50 % des Anspruchs. Siehe hierzu auch § 2 Rdn 166–177 und § 2 Rdn 182 f. Es ist übrigens unschädlich, wenn in der Zahlungsvereinbarung noch Nebenabreden getroffen werden (z. B. Sicherungsabreden oder teilweiser Forderungsverzicht des Gläubigers).

Es ist jedoch zu beachten, ob die Ratenvereinbarung vor einem Prozess oder erst nach Erlass eines Urteils vor der Zwangsvollstreckung abgeschlossen wird, da dies Auswirkungen auf die Berechnung des Gegenstandswertes hat:

 

Rz. 111

Die 0,7 Einigungsgebühr entsteht bei Abschluss eines Vertrags, in dem es um die Regelung der Zahlungsweise durch den Schuldner geht, der z. B. die Schuldsumme in voller Höhe, aber in Raten abzahlen will. Druckmittel des Gläubigers ist sein Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs, solange der Schuldner die vereinbarten Zahlungen leistet. Da es hier um die Art der Zahlung der ansonsten unbestrittenen Forderung geht, wird die Einigungsgebühr bei einer solchen Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlungsvereinbarung) nach einem niedrigeren Gegenstandswert berechnet, der nach § 31b RVG nur 50 Prozent des Anspruchs ohne Nebenforderungen beträgt. Es handelt sich hier also um eine unstreitige Forderung.
Die 0,7 Einigungsgebühr entsteht auch bei Abschluss eines Vertrages über eine Zahlungsvereinbarung wenn der Gläubiger bereits einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner besitzt und gemäß der Einigung der Schuldner die titulierte Schuldsumme zwar in voller Höhe, aber nur in Raten bezahlt. In dem Vertrag erklärt der Gläubiger den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen, solange der Schuldner zahlt. Der Gegenstandswert wird hier nach § 31b RVG mit 50 Prozent des Anspruchs mit den Nebenforderungen berechnet, da es sich um eine Maßnahme der Vollstreckung einer titulierten Forderung handelt (siehe § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RVG). Auch falls bereits der Gerichtsvollzieher beauftragt wurde, ist eine 0,7 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG zu berechnen, nicht nach Nr. 1003 VV RVG (siehe hierzu auch § 8 Rdn 41 ff.).

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